Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Was nach Zurücklegung der Reserven und nach Abzug der Unkosten 
von der Jahreseinnahme noch übrig ist, bildet den reinen Ueberschuß oder 
die Dividende des letztverflossenen Rechnungsjahres, in welchen natürlich 
außer den Prämien-Einnahmen auch alle andere zufälligen Emolumente, 
als Zinsenüberschüsse über die, den Versicherten zu vergütenden drei Pro- 
zent, verfallene Poligen, Strafgelder u. s. w. mit inbegriffen sind. — 
. Nachtrag. (Dividenden-Vertheilung betreffend.) 
Die Ansprüche der nach Tub. II Versicherten an den zu verthei- 
lenden reinen Ueberschüssen wachsen von Jahr zu Jahr und richten sich in 
ihrem Verhältnisse nach dem Beitrage, welchen der Versicherte nach Maßgabe 
der versicherten Summe und zu Folge seines Alters im Anfange desjenigen 
Jahres, für welches er die Dividenden erhält, würde zahlen müssen, um 
sein Leben für den Zeitraum von einem Jahre zu versichern. Wenn da- 
bei die Prämien nur bis zu einem bestimmten, z. B. nur bis zum 59. 
Lebensjahre gezahlt werden, so erhält der Versicherte Dividenden nur von 
der Normal-Prämie in Tab. II, nicht aber von der jährlichen Mehrzah- 
lung, durch welche die Abkürzung der Prämien-Zahlung bewirkt wird. Auch 
werden hier für das Jahr, in welchem die letzte Prämie gezahlt wird, 
eben so wenig Dividenden vergütet, als für dasjenige Jahr, in welchem 
eine versicherte Summe fällig wird. 
. Nachtrag. (Zur Rückvergütung für Abgehende.) 
Wenn Militärs oder andere Personen durch unfreiwillig veränderte 
Umstände, die ihr Stand oder Geschäft mit sich bringt, ihre Versicherung 
aufzugeben genöthigt sind, so wird ihnen, falls sie dieselbe nicht gegen er- 
höhte Prämien fortbestehen lassen wollen, der ganze Betrag ihrer nach 
dem angenommenen Sterblichkeitsgesetze berechneten Reserve zurück gewährt. 
In allen anderen Fällen wird, wenn die Direktion und der Verwaltungs- 
ausschuß aus ganz besonderen Gründen nicht eine besondere Vergünsti- 
gung eintreten lassen, nur die Hälfte oder 50 Prozent der Reserve zu- 
rück vergütet, wenn dieselbe nicht mehr als 20 Prozent der versicherten 
Summe beträgt. Für jedes Prozent, welches die Reserve über 20 Pro- 
zent der Versicherungssumme ausmacht, wird auf ein halbes Prozent der 
ersteren mehr zurück gewährt. Bei allen Rückvergütungen der Art hören 
alle Ansprüche auf Dividenden sofort auf. —
	        
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