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zu bestätigen gnädigst geruht haben: so wird Solches mit Beziehung auf die
Bekanntmachung vom 5. Mai 1852 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1852,
S. 142) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 23. August 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. v. Helldorff.
III. Dem Bürgermeister, Oekonomen Wilhelm Dattan zu Magdala ist auf
Nachsuchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der
Magdeburger Feuer-Versicherungsgesellschaft innerhalb der Grenzen des Groß-
herzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 5. September 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanunutmachungen.
I. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Beziehung
auf die Beigabe von Frachtbriefen zu den Fahrpostsendungen und
die Signirung der letzteren vom 1l. Oktober d. J. an, insoweit nicht bei
Sendungen nach dem Postvereinsauslande besondere Festsetzungen bestehen, mit
höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs, die folgenden
Bestimmungen zur Anwendung kommen sollen.
1.
Jedem Packete (Kiste, Faß, Koffer ꝛc.) mit Geld, oder anderen Gegen-
ständen, muß ein Begleitbrief beigegeben seyn, sofern das Gewicht des Pac-
kets rc. ein Pfund übersteigt.
Der Begleitbrief einer Sendung muß. mindestens aus einem zusammenge-
legten Viertelbogen Papier bestehen; derselbe kann auch aus einem förmlich
verschlossenen Briefe bestehen.
Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung, ob
es eine Kiste bloß (ohne Emballage), eine Kiste in Leinen, ein Koffer, ein Faß,