Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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zu bestätigen gnädigst geruht haben: so wird Solches mit Beziehung auf die 
Bekanntmachung vom 5. Mai 1852 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1852, 
S. 142) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 23. August 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. v. Helldorff. 
III. Dem Bürgermeister, Oekonomen Wilhelm Dattan zu Magdala ist auf 
Nachsuchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der 
Magdeburger Feuer-Versicherungsgesellschaft innerhalb der Grenzen des Groß- 
herzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 5. September 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Bekanunutmachungen. 
I. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Beziehung 
auf die Beigabe von Frachtbriefen zu den Fahrpostsendungen und 
die Signirung der letzteren vom 1l. Oktober d. J. an, insoweit nicht bei 
Sendungen nach dem Postvereinsauslande besondere Festsetzungen bestehen, mit 
höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs, die folgenden 
Bestimmungen zur Anwendung kommen sollen. 
1. 
Jedem Packete (Kiste, Faß, Koffer ꝛc.) mit Geld, oder anderen Gegen- 
ständen, muß ein Begleitbrief beigegeben seyn, sofern das Gewicht des Pac- 
kets rc. ein Pfund übersteigt. 
Der Begleitbrief einer Sendung muß. mindestens aus einem zusammenge- 
legten Viertelbogen Papier bestehen; derselbe kann auch aus einem förmlich 
verschlossenen Briefe bestehen. 
Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung, ob 
es eine Kiste bloß (ohne Emballage), eine Kiste in Leinen, ein Koffer, ein Faß,
	        
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