Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Nebentelan I. Klasse 
an der Grenze. 
  
  
343 
Bemerkungen 
über besondere Befugnisse. 
  
  
11 Hellendorf. 
  
  
Zu 
Fbserigunge " esosaif 
  
Ort. Gauptamts-B. 
L K. * 
Zu 23. Dos Nebenzollamt zu Habkirchen hat die Befugniß zum Begleitscheinwechsel mist 
den Württembergschen, Badenschen und Hroßberzeoglich Hessischen Hauptgoll= und Lonpesteuer, Aemtern, 
sowie mit dem Hauptsteueramte zu Frankfur 
B. In Bezug auf die /unnellanter im Inner 
Zu 2. Das MNebeuzollamt zu Erlangen darf Begleitscheine I. “E—; PHaptzollamtes zu 
Waldmünchen über unverzollte Böhmische Scube erledlgen und diese Spiegelgläser mit Be- 
i 1. auf das Hauptkoltamt zu Mainz abfertigen. 
Zu 7. Das Nengeltame zu Raufbeuern bet in Ansebung der für die dortigen Mann- 
solturisten ags dem Auslande eingehenden rohen Baumwollenkbcher zur Veredlung und Wiederaus= 
fuhr im veredelten Justande die volle Befugniß eines Hauptzollamtes im Innern mit Niederlage- 
recht und die unbeschränlte Begleitscheinerledigung und Ausfertigung umeer Mitwirkung des 
Ober, Inspektors in Kempten. 
1 Großschönau. Zu 1. Dos Nebenzollamt I. zu Großschnau ist befugt Begleltscheine I. 
2 Neugersdorf. zittau r*18½ dꝛ Hauptsteuerämter zu Dresden, Berlin, Cottbus und Gerlitz über zum Durchgange nach 
men besiimmtes Baumwollen= und einen. arn, un 
ersbach. b) der Fangrnn Dresden, Berli leichen Schaafwollengarn, zu erledigen. 
4 Neustadt bei Schandau. Zu Das Nebenzollamt I. zu Neugersdorf ißt befugt: 
Stolpen. a) zur F von Begleitscheinen I. auf sämmtliche zu deren sm—is befugte Jollstellen 
5 Bärenstein. Annaberg. in den Königreichen Sachsen und Preußen, dem P. be3 Hessen und dem Herzog- 
6 Johanngeor- thume Braunschweig, sowie auf die Großherzoglich Ssüichen Hauptämter zu Mainz, Osfen- 
9 bach und Gießen und das Hauptsteueramt zu Frankfurt a. 
genstadt. h) zur Erledigung von Begleitscheinen I. derseiben böesin 
7 Brambach. Eibenstock. c) zur Ausstellung von Begleitscheinen II. bis zu einem Jollbetcag. von 100 Thlrn. ohne Be- 
8 Klingenthal. schránkung in den Gegenständen; 
9 Eb th d) 2frenigang von Schoefwolle für Sortirungslager ohne Beschränkung. 
# math. 3. Das Rebenzeltemt 1 .lzu Cbersbach hat dieselben Befugnisse wie vorstehend das 
10 Bodenbach (in Mebenzellamt. I. zu Me 
Boͤhmen). Pirna. Zu 4. Das mra denrl. I. zu Neustadt b. St. is befugt: 
u 
a) zur *——*s—–. von Begleitscheinen 1. auf sämmtliche zu deren Erledigung befugte Königlich 
Sächstsche Hourtzoll= und Hauptsteuer-Aemter, ingleichen auf die Königlich Preußischen Haupt- 
olle und Hauptsteuer-Aemter zwischen der Oder und dem Mhein, sowie auf die Herzoglich 
Braunschweigschen Hauptämter zu Braunschweig und Wolfenbüttel; 
b) zur Crledigung von Begleitschelnen I. der vorgedachten Horrtemier 
c) zut Aresteh#ns von Begleitscheinen II. ohne Beschränkung, u 
4) ar Abfertigung von Schaafwolle für Sortlrungs-La 7 ohne acheink. 
Das Nebenzollamt I. 4 Brambach ist be 
a) ur Absstellung von Begleitschelnen I. auf #nmtlichen u deren Erledigung befagte Königlich 
Sächsische Zell, und Steuer= Aemter, sowie auf die Hauptämter zu Altenburg, Magdeburg, 
Berlin, Warnow, Salzwedel, Braunschweig und Welfenten: 
b) zur Crledigung von Begleltscheinen I. der vorgedachten Aem 
) jur Ausstellung von Begleitscheinen II. über unbearbeitete ebustter. in —1n 
Mengen, über andere Waoren dagegen nur bis zu einem Jollbetrage von 100 Thlrn 
d) zur brusn von Schaafwolle für Sortleungs, Keßrr ohne Beschränkung. 
55 Das Nebenzollamt 1. zu Gbmath ist besug 
2) und von agleielcheinen. auf alle le zuderen beinab c Bayersche und Kö- 
niglich Sächfische Aemter, a ittenberge, Magdeburg und 
Cöln, sowie auf eeealh e Soll- Abferkigungsstelle ais ven hose zu Bremen; 
5) ur Erledigung von #legheuscheisen der Königlich Baverschen und Königlich Sächfischen Haupt- 
ämter, der Königlich Preußischen Hauptämker zu Wittenberge und a r sowie der 
Königlich Hannsverschen upscen apatn auf dem Bahnhofe zu Bremen. 
H0. Das n T ollamt I1. zu Vodenbach (in Böhmen) hat lanteschränite Hebe und 
  
  
  
  
F“ms ollamt I. zu Hellendorf ist befn 
#a) zur u vo Pegleliscbeiken I. auf alle zu deren foet befugte Joll= und Steuer 
Uraterl. im Jollvereine; 
d) zur Grledigung n Begleitscheinen I. in demselben Umfange; 
  
T) zur MAsstellung von Begleltscheinen II. ohne Beschränkung. 
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