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II. Von der Großherzoglich Badenschen Staatsregierung ist dem Nebenzoll-
amte I. Klasse zu Pforzheim die Befugniß zur Erledigung von Begleitschei-
nen I. über Bisjouterie-Waaren ertheilt worden, was unter Bezugnahme auf
die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. d. M. hiermit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht wird.
Weimar am 11. September 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
III. Von der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist die den dortigen
Nebenzollämtern I. Klasse zu Neugersdorf, Ebersbach, Neustadt bei Stolpen
und Brambach verliehene Befugniß zum vollständigen Begleitschein-Wechsel mit
dem Hauptzollamte in Braunschweig nunmehr auf die zur unbeschränkten Be-
gleitschein-Ausfertigung und Erledigung kompetenten Hannoverschen und Olden-
burgschen Zollämter ausgedehnt worden.
Es wird solches mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom
8. d. M. hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 11. September 1854.
Großherzoglich Sachsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
IV. Nachdem unter den Regierungen des deutschen Zoll= und Handels-
Vereines mit Rücksicht auf die fortwährend hohen Preise der Lebensmittel eine
Vereinbarung dahin erfolgt ist, daß die zeitherige Einstellung der Erhebung
des Eingangszolles für Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl daraus und andere
Mühlen-Fabrikate, namentlich: geschrotene und geschälte Körner, Graupe,
Gries und Grütze, gestampfte oder geschälte Hirse, bis Ende Dezember
dieses Jahres ausgedehnt werde: so wird solches hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 28. September 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.