Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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II. Mit dem 1. d. M. ist an die Stelle des zeitherigen Großherzogli- 
chen Rentamtes zu Jena, sowie der dasigen Bezirks-Steuereinnahme und der 
Steuer-Lokal-Kommission für den Amtsbezirk Jena ein Rechnungsamt getre- 
ten, dessen Zuständigkeit sich über alle Ortschaften des Großherzoglichen Justiz- 
Amtsbezirkes Jena, wie solche in dem Anhange (unter I, 1I) zu der Be- 
kanntmachung des Grohherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der 
Justik und des Kultus vom 21. Juni 1850 (Regierungs-Blatt S. 563 v. J. 
1850) benannt sind, sowie hinsichtlich der sonst rentamtlichen Geschäfte über 
den zum Justiz-Amtsbezirke Dornburg gehörigen Ort Lehesten wegen des 
dortigen, zum Kammergute Zwäten gehörigen Vorwerkes, erstreckt. 
Mit Ausnahme vorerst der Steuer-Lokalkommissions-Geschäfte für die 
Stadt Jena, welche bis auf Weiteres bei dem dasigen Gemeindevorstande ver- 
bleiben, gehen die in den §.S. 39 bis 41 des Gesetzes vom 5. März 1850, 
die Neugestaltung der Staatsbehörden betreffend, bemerkten Funktionen vom 
1. Oktober d. J. an auf das neue Rechnungsamt über. 
Die von der Bezirks-Steuereinnahme seither besorgten Zahlungen für 
hiesige Zentral-Kassen übernimmt von demselben Zeitpunkte an das Rechnungs- 
amt Jena. 
Nur die Erhebung der bis zum Schlusse dieses Jahres anfällig geworde- 
nen direkten Steuern, Hundesteuern und Brandkasse-Beiträge verbleibt noch bis 
zum Definitiv-Ablieferungs-Termine für das Jahr 1854 der bis dahin noch 
fortbestehenden Bezirks-Steuereinnahme Jena. 
Zum Rechnungsamtmann ist der zeitherige Großherzogliche Steuer-Kom- 
missar Ernst Eduard Erbert, zum Rechnungsamts-Assistenten der zeitherige As- 
sistent bei der Bezirks= und Stadt-Steuereinnahme, Christian Friedrich Voigt, 
beide zu Jena, ernannt worden und es hat die Verpflichtung und Einweisung 
Beider am 28. v. M. Statt gefunden. 
Weimar am 2. Oktober 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld. 
III. Da die Weimarische Bank durch den F. 13 Ziffer 7 ihres unter dem 
17. September v. J. bestätigten Statuts zur Ausgabe von Banknoten ermäch-
	        
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