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III. Nach einer unter den betheiligten Zollvereins-Regierungen deshalb
getroffenen Vereinbarung ist die für ausgehenden inländischen Branntwein aus
Getreide und anderen mehligen Stoffen in den dazu geeigneten Fällen zu ge-
währende Steuervergütung mit Rücksicht auf die in Folge der höchsten Verord-
nung vom 21. Juni d. J. (Seite 278 des Regierungs-Blattes) für die Zeit
vom 1. August 1854 bis 31. Juli 1855 eingetretene Berichtigung des bei
der Erhebung der Branntweinsteuer in Anwendung kommenden Maischsteuer-
Satzes vom 1. November d. J. ab von acht Pfennigen (Bekanntmachung
vom 20. November 1851 S. 485 des Regierungs-Blattes) auf zehen Pfen-
nige für das Quart Branntwein von funfzig Procent Alkohol nach Tralles er-
höht worden.
Von dem unterzeichneten Ministerium wird solches daher hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Oktober 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
IV. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem neu
errichteten Großherzoglichen Rechnungsamte zu Jena die Kataster-Führung von
den Ortschaften seines Bezirks übertragen worden ist, mit Ausschluß von Groß-
schwabhausen, Kleinschwabhausen, Döbritschen, Kunitz, Kleinkröbitz und Leutra,
auch der Wüstung Liskau bei Schorba, wo die Kataster-Führung vorerst noch
bei den Ortssteuer-Einnahmen verbleibt. Auch das Kataster der Stadt Jena
wird fernerhin bei der Stadtsteuer-Einnahme daselbst geführt.
Weimar am 4. Oktober 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
V. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben anzuordnen gnä-
digst geruhet, daß das flskalische Interesse künftig in allen Fällen, wo es sich
um Ersatz von einem Aufwande handelt, welcher aus der Staatskasse für ei-
nen Pflegling irgend einer der Landes-Heilanstalten bestritten worden ist, lediglich
durch das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, ver-
treten werden, daß dieses Departement darum auch zu den erforderlichen Ver-
handlungen und Prozessen activ und passiv legitimirt seyn solle.