Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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III. Nach einer unter den betheiligten Zollvereins-Regierungen deshalb 
getroffenen Vereinbarung ist die für ausgehenden inländischen Branntwein aus 
Getreide und anderen mehligen Stoffen in den dazu geeigneten Fällen zu ge- 
währende Steuervergütung mit Rücksicht auf die in Folge der höchsten Verord- 
nung vom 21. Juni d. J. (Seite 278 des Regierungs-Blattes) für die Zeit 
vom 1. August 1854 bis 31. Juli 1855 eingetretene Berichtigung des bei 
der Erhebung der Branntweinsteuer in Anwendung kommenden Maischsteuer- 
Satzes vom 1. November d. J. ab von acht Pfennigen (Bekanntmachung 
vom 20. November 1851 S. 485 des Regierungs-Blattes) auf zehen Pfen- 
nige für das Quart Branntwein von funfzig Procent Alkohol nach Tralles er- 
höht worden. 
Von dem unterzeichneten Ministerium wird solches daher hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. Oktober 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld. 
IV. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem neu 
errichteten Großherzoglichen Rechnungsamte zu Jena die Kataster-Führung von 
den Ortschaften seines Bezirks übertragen worden ist, mit Ausschluß von Groß- 
schwabhausen, Kleinschwabhausen, Döbritschen, Kunitz, Kleinkröbitz und Leutra, 
auch der Wüstung Liskau bei Schorba, wo die Kataster-Führung vorerst noch 
bei den Ortssteuer-Einnahmen verbleibt. Auch das Kataster der Stadt Jena 
wird fernerhin bei der Stadtsteuer-Einnahme daselbst geführt. 
Weimar am 4. Oktober 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld. 
V. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben anzuordnen gnä- 
digst geruhet, daß das flskalische Interesse künftig in allen Fällen, wo es sich 
um Ersatz von einem Aufwande handelt, welcher aus der Staatskasse für ei- 
nen Pflegling irgend einer der Landes-Heilanstalten bestritten worden ist, lediglich 
durch das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, ver- 
treten werden, daß dieses Departement darum auch zu den erforderlichen Ver- 
handlungen und Prozessen activ und passiv legitimirt seyn solle.
	        
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