Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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. 7. 
Zu #nn 19. 
Das Appellations-Gericht hat vor der Beschlußfassung den Ober-Staats- 
anwalt mit seinen Anträgen zu hören. 
8. 8. 
Zu Artikel 23. 
Zu dem Amte eines Geschwornen können auch nicht berufen werden: 
a) die Geistlichen aller Kirchen= und Religions-Gesellschaften, 
b) die im aktiven Dienste stehenden Militär-Personen, 
) die Volksschullehrer, 
d) die Dienstboten. 
9. 
Zu Artikel 25 statt des ersten, die *d Ablehnungsbefugniß enthaltenden Absatzes. 
Zur Ablehnung des Amtes eines Geschwornen sind berechtigt: 
1) diejenigen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben; 
2) diejenigen, welche durch ein Zeugniß ihres Gemeindevorstandes nachwei- 
sen, daß sie den mit dem Amte eines Geschwornen verbundenen Auf- 
wand aus eigenen Mitteln zu tragen außer Stande sind; 
3) diejenigen, welche Haupt= oder Ergänzungs-Geschworne (Artikel 30 und 
32) gewesen sind; die ersteren für ein Jahr und die letzteren für drei 
Monate von dem Ende des Geschwornengerichtes an, bei welchem sie 
als Geschworne zugegen waren; 
4) Anwälte und Aerzte; 
5) Hof-, Staats= und Gemeinde-Beamte, welche durch ein Zeugniß ihrer 
vorgesetzten Behörde ihre Unentbehrlichkeit im Dienste bescheinigen. 
. 10. 
Statt des Artikel 32. 
Die Hauptgeschwornen für das einzelne Geschwornengericht werden in fol- 
gender Weise bestimmt: 
Wenigstens vierzehen Tage vor dem Beginne eines Geschwornengerichtes 
loos't das Appellations-Gericht im Beiseyn des Ober-Staatsanwaltes zwei 
und siebenzig Namen von den auf der Jahresliste des Geschwornenbezirkes ver- 
zeichneten Personen aus. Zu diesem Zwecke werden so viele Nummern, als 
Personen auf der Jahresliste stehen, in eine Urne gethan und davon zwei und 
siebenzig durch den Präsidenten des Appellations-Gerichtes herausgezogen. Von 
den unter diesen Nummern auf der Jahresliste stehenden Personen wählt der
	        
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