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g. 6.
Ist ein Friedhof für immer außer Gebrauch gesetzt, so darf derselbe wäh-
rend eines Zeitraumes von 30 Jahren auch zu wesentlich anderen Zwecken,
z. B. zu Bauplätzen oder neuen öffentlichen Wegen, ohne Genehmigung der
Kirchenbehörden, nicht benutzt werden.
Werden durch die beabsichtigte Benutzung des Friedhofes Erbbegräbnisse
unmittelbar berührt, so ist außerdem auch die Zustimmung Derjenigen erforder-
lich, welche in Bezug auf diese als Berechtigte zu betrachten sind. Auch sind
diese auf ihr Verlangen durch unentgeltliche Zuweisung von Erbbegräbnißplätzen zu
entschädigen. Denselben bleibt überdies nachgelassen, ihre zeitherigen Erbbegräb-
nisse auf dem verlassenen Friedhofe einzulegen und das Material derselben an
sich zu nehmen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 10. Jannar 1854.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese
über die Anlegung von Friedhöfen.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
haben für angemessen erachtet, die Vorschriften des Gesetzes vom 29. Mai 1847
und in dem K. 51 des Gesetzes vom 23. Februar 1850 einer Aenderung zu
unterwerfen und verordnen demnach mit Zustimmung des getreuen Landtages,
wie folgt: