Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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geklagten bloß aus diesem Grunde für die Hauptverhandlung nicht abgelehnt 
werden. 
8. 18. 
Zu Artikel 81. 
Die Vorschrift im letzten Absatze dieses Artikels gilt bloß für den Fall, 
daß der Staatsanwalt Einleitung der Voruntersuchung bei dem untersuchungs- 
richter beantragt. 
5. 19. 
Zu Artikel 86 statt des zweiten Absatzes. 
Die zur gerichtlichen Verwahrung genommenen Gegenstände sind in der 
Weise zu bezeichnen, daß Verwechselungen nicht Statt finden können. 
s. 20. 
Zu Artikel 88 Absah 3. 
Dem Betheiligten oder dessen Anwalte wird die Einsicht der Untersuchungs- 
Akten nur an Gerichtsstelle gestattet. 
s. 21. 
Zu Artikel 93. 
Die Unterschrift der vernommenen Personen ist dann nicht nothwendig, 
wenn der Beamte und zugleich ein Protokoll-Führer das Protokoll unterzeichnen. 
. 22. 
Zu Ariitelos statt Ziffer 1. 
1) wenn der Verdächtige Anstalten zur Flucht gemacht, oder als ein Unbe- 
kannter, als Ausländer, als heimathlos, als einen herumziehenden Le- 
benswandel führend, wegen der Schwere des Verbrechens oder aus son- 
stigen Gründen der Flucht verdächtig ist. 
23. 
Zu Artikel 117. 
Die Vernehmung des Angeschuldigten ist nothwendig: 
1) wenn der Angeschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, oder 
2) wenn die Voruntersuchung ein Verbrechen im engeren Sinne zum Ge- 
genstande hat, und der Angeschuldigte nicht etwa flüchtig ist oder aus 
einem andern Grunde nicht erlangt werden kann. 
8. 24. 
Statt des Artikel 131. 
Die Untersuchungshaft des Angeschuldigten ist nur statthaft, muß dann 
aber auch eintreten, wenn der Angeschuldigte nach seiner Vernehmung des ihm
	        
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