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s. 32.
Eine Anklageschrift ist bei Strafe der Nichtigkeit erforderlich. Die
Anklageschrift wegen eines vor das Geschwornengericht verwiesenen Verbrechens
soll enthalten:
1) den Namen des Angeschuldigten und dessen persoͤnliche Verhältnisse;
2) eine Darstellung derjenigen Thatsachen, welche das, den Gegenstand der
Anklage bildende Verbrechen begründen sollen, mit den etwaigen erschwe-
renden oder mildernden Umständen;
3) die Anklage in der Weise, daß der Angeschuldigte wegen des fraglichen,
nach seinen thatsächlichen Bestandtheilen anzugebenden Verbrechens ange-
klagt werde, das gleichfalls hier anzugebende Strafgesetz, oder eventuell
ein anderes zu benennendes Strafsgesetz verletzt zu haben;
4) zum Schlusse sind die Beweismittel anzugeben, welche bei der künftigen
Hauptverhandlung gebraucht werden sollen. Insbesondere sind die Na-
men und der Aufenthaltsort der Belastungs= und Vertheidigungs-Zeugen
und der Sachverständigen, deren Abhörung die Staatsanwaltschaft bei
der Hauptverhandlung verlangt, oder bei denen sie sich mit Vorlesung
ihrer bereits in der Voruntersuchung enthaltenen Aussagen begnügen
will, anzugeben.
Die Anklageschrift wegen eines Verbrechens, welches vor das Kreisgericht
zu verweisen ist, soll die vorstehend unter 1, 2 und 4 angegebenen Bestandtheile
enthalten, statt der förmlichen Anklage unter 3 jedoch nur das Verbrechen und
das verletzte Strafgesetz bezeichnen.
III. Entscheidungen des Kreisgerichtes und der Anklagekammer
des Appellations-Gerichtes.
8. a3.
Die Berathung der Anklagekammer über die Versetzung in den Anklage-
stand erfolgt in Anwesenheit des Ober-Staatsanwaltes, welcher nur bei der
Abstimmung nicht gegenwärtig ist.
In gleicher Weise kann der Staatsanwalt den Berathungen des Kreisge-
richtes über Verweisung einer Sache zur Hauptverhandlung beiwohnen.
Findet die Anklagekammer oder das Kreisgericht bei diesen Berathungen,
daß die Voruntersuchung noch einer Vervollständigung bedarf, so wird dieselbe
durch die Staatsanwaltschaft veranlaßt.