Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

377 
Strafe der Nichtigkeit — vorbehältlich des Verfahrens bei abwesenden Ange- 
klagten (Artikel 218 und §. 55 unten) — mit der mündlichen oder schrift- 
lichen Aufforderung mitzutheilen, diesenigen Beweismittel, welche er zur Haupt- 
verhandlung herbeigeschafft, insbesondere die Zeugen, welche er vorgeladen zu 
sehen verlangt, binnen einer zu bestimmenden Frist anzugeben, damit dieselben zur 
Hauptverhandlung herangezogen werden können. Dem Angeklagten ist dabei zu 
bemerken, daß, wenn er die Benennung der Beweismittel in der gestellten Frist 
versäumt, ihm überlassen bleibe, dieselben zur Hauptverhandlung selbst mitzubringen. 
Der Verweisungsbeschluß kann auch durch Vorlesen bekannt gemacht werden. 
Die Ladung zur Hauptverhandlung wird entweder mit Zufertigung der 
Anklageschrift verbunden, oder sie erfolgt später. 
Die dem Angeklagten gesetzte Frist kann nach Befinden einmal verlängert 
werden. 
Die Mittheilung der Anklageschrift und des Verweisungsbeschlusses geschieht 
durch den Untersuchungsrichter, wenn nicht gleichzeitig die Ladung zur Haupt- 
verhandlung erfolgt. 
IV. Vertheidigung des Angeschuldigten. 
54. 39. 
Zur Führung von Vertheidigungen befugt sind die angestellten Anwälte, 
und die sonst von Staatswegen zu Vertheidigungen befähigten Personen. Staats- 
diener, welche die juristische Staatsprüfung bestanden, oder den juristischen Dok- 
tor-Grad erlangt haben, sind den zu Vertheidigungen befähigten Personen gleich 
zu stellen. Sie können jedoch, wenn sie nicht in einem der im Artikel 65 ge- 
dachten Verhältnisse zu dem Angeschuldigten stehen, sich nur mit Genehmigung 
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde mit einer Vertheidigung befassen. 
·’ 
Der Angeschuldigte kann nach geschlossener Voruntersuchung sich mit seinem 
Vertheidiger ohne Beiseyn einer Gerichtsperson besprechen. 
Von derselben Zeit ist die Einsicht der Akten dem Vertheidiger, auch, so- 
fern nicht besondere Gründe entgegenstehen, dem Angeschuldigten, diesem jedoch 
nur unter Aufsicht, und Beiden nur an Gerichtsstelle zu gestatten. 
Der Vertheidiger oder der Angeschuldigte kann von den ihm nothwendig 
scheinenden Aktenstücken Abschriften nehmen, oder nehmen lassen. Von Gutachten 
der Sachverständigen sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften zu ertheilen. 
5. 111. 
Anträge des Angeklagten oder seines Vertheidigers auf Heranziehung von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.