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Strafe der Nichtigkeit — vorbehältlich des Verfahrens bei abwesenden Ange-
klagten (Artikel 218 und §. 55 unten) — mit der mündlichen oder schrift-
lichen Aufforderung mitzutheilen, diesenigen Beweismittel, welche er zur Haupt-
verhandlung herbeigeschafft, insbesondere die Zeugen, welche er vorgeladen zu
sehen verlangt, binnen einer zu bestimmenden Frist anzugeben, damit dieselben zur
Hauptverhandlung herangezogen werden können. Dem Angeklagten ist dabei zu
bemerken, daß, wenn er die Benennung der Beweismittel in der gestellten Frist
versäumt, ihm überlassen bleibe, dieselben zur Hauptverhandlung selbst mitzubringen.
Der Verweisungsbeschluß kann auch durch Vorlesen bekannt gemacht werden.
Die Ladung zur Hauptverhandlung wird entweder mit Zufertigung der
Anklageschrift verbunden, oder sie erfolgt später.
Die dem Angeklagten gesetzte Frist kann nach Befinden einmal verlängert
werden.
Die Mittheilung der Anklageschrift und des Verweisungsbeschlusses geschieht
durch den Untersuchungsrichter, wenn nicht gleichzeitig die Ladung zur Haupt-
verhandlung erfolgt.
IV. Vertheidigung des Angeschuldigten.
54. 39.
Zur Führung von Vertheidigungen befugt sind die angestellten Anwälte,
und die sonst von Staatswegen zu Vertheidigungen befähigten Personen. Staats-
diener, welche die juristische Staatsprüfung bestanden, oder den juristischen Dok-
tor-Grad erlangt haben, sind den zu Vertheidigungen befähigten Personen gleich
zu stellen. Sie können jedoch, wenn sie nicht in einem der im Artikel 65 ge-
dachten Verhältnisse zu dem Angeschuldigten stehen, sich nur mit Genehmigung
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde mit einer Vertheidigung befassen.
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Der Angeschuldigte kann nach geschlossener Voruntersuchung sich mit seinem
Vertheidiger ohne Beiseyn einer Gerichtsperson besprechen.
Von derselben Zeit ist die Einsicht der Akten dem Vertheidiger, auch, so-
fern nicht besondere Gründe entgegenstehen, dem Angeschuldigten, diesem jedoch
nur unter Aufsicht, und Beiden nur an Gerichtsstelle zu gestatten.
Der Vertheidiger oder der Angeschuldigte kann von den ihm nothwendig
scheinenden Aktenstücken Abschriften nehmen, oder nehmen lassen. Von Gutachten
der Sachverständigen sind auf Verlangen unentgeltliche Abschriften zu ertheilen.
5. 111.
Anträge des Angeklagten oder seines Vertheidigers auf Heranziehung von