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Beweismitteln zur Hauptverhandlung sind der Staatsanwaltschaft bei Strafe
der Nichtigkeit mitzutheilen.
Ueber diese Anträge entscheidet das Kreisgericht in Fällen, die vor dasselbe
verwiesen sind, in den Fällen dagegen, die vor dem Geschwornengerichte ver-
handelt werden, die Anklagekammer, oder, wenn der Gerichtshof bereits zusam-
mengetreten ist, dieser.
Die Thatsachen, worüber ein Beweismittel erhoben werden soll, müssen be-
stimmt bezeichnet seyn. Werden dieselben nicht für erheblich erachtet und wird
deßhalb der Antrag des Angeklagten abgelehnt: so ist dieses demselben zu eröffnen,
und es bleibt ihm unbenommen, die Beweismittel selbst zur Hauptverhandlung
herbeizuschaffen, in welcher dann das Gericht entscheidet, ob es die herbeige-
schafften Beweismittel erheben will.
Wenn über einen und denselben Umstand von dem Angeklagten mehre
Zeugen vorgeschlagen sind, so bestimmt das Gericht auch die Zahl der vorzu-
ladenden Zeugen. Dasselbe kann auch die Vorlesung der in der Voruntersuchung
erstatteten Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen anordnen.
V. Freilassung und Verhaftung des Angeschuldigten.
8. a2.
Bei der Entscheidung, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand
zu versetzen sey (§. 35), ist derselbe, wenn er in Untersuchungshaft ist, sofort
bei Bekanntmachung der Entscheidung der Haft zu entlassen; es sey denn, daß
die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingewendet hat (S. 43), oder ein an-
derer Grund zur Verhaftung vorhanden ist. «
Ist dagegen ein Verweisungsbeschluß ertheilt worden, und der Angeschuldigte
ist noch nicht verhaftet, so ist er sofort bei dessen Eröffnung in Haft zu nehmen,
wenn er vor das Geschwornengericht verwiesen ist, ausgenommen bei denjenigen
Verbrechen im engeren Sinne, welche das Gesetz bloß mit Gefängnißstrafe be-
droht, und bei denjenigen Vergehen oder Uebertretungen, welche nur in Folge
einer Erstreckung des Gerichtsstandes (§J. 34) an das Geschwornengericht gelangt
sind. Bei diesen ausgenommenen Verbrechen und überhaupt, wenn die Haupt-
verhandlung vor das Kreisgericht verwiesen ist, soll es von dem Ermessen des
letztern abhängen, ob es die Verhaftung verfügen will.
Die Vorschriften über das sichere Geleit (Artikel 115 ff.) und über die
Abwendung der Haft durch Sicherheitsleistung (Artikel 140 ff.) bleiben hier
vorbehalten.