Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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zu Nr. 2 auszusprechen, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand 
zu versetzen sey; 
zu Nr. 3 die Nichtigkeit der einzelnen fraglichen Handlungen auszusprechen, 
die Verbesserung des Mangels zu verfügen und die Sache zu noch- 
maliger Entscheidung zu verweisen; 
zu Nr. 4 die vorige Entscheidung aufzuheben und auf nochmalige Entschei- 
dung zu erkennen; 
zu Nr. 5 nach Verschiedenheit der Fälle entweder zu erkennen, daß der 
Angeklagte nicht in den Anklagestand zu versetzen sey, oder die Sache 
zu nochmaliger Entscheidung an das vorige Gericht zu verweisen, oder 
nach Befinden die vorige Entscheidung gleich selbst abzuändern. 
6. # 
Die Entscheidung des Ober-Appellations-Gerichtes ist nicht nur für den 
vorigen Richter, sondern auch für die nach abgehaltener Hauptverhandlung end- 
lich entscheidende richterliche Behörde, das Kreisgericht, Appellations-Gericht 
oder den Gerichtshof bei dem Geschwornengerichte, maßgebend. 
Aberkannte Nichtigkeiten können nicht auf dem Wege einer, gegen das er- 
theilte Endurtheil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nochmals zur Entscheidung des 
Ober-Appellations-Gerichtes gebracht werden. 
6K3. 
Nichtigkeiten aus den unter Nr. 1, 3 und 4 des F. 44 aufgeführten 
Gründen, wegen welcher keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, sollen als 
durch Verzicht beseitigt augesehen werden und können daher überall nicht auf 
dem Wege einer, gegen das später ertheilte Endurtheil gerichteten, Nichtigkeits- 
beschwerde geltend gemacht werden. 
Nichtigkeiten aus den in dem §S. 44 unter 2 und 5 erwähnten Gründen werden 
nicht als durch Verzicht beseitigt angenommen und können nach den unten ge- 
gebenen näheren Vorschriften noch durch eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das 
Endurtheil in Wirksamkeit gesetzt werden. 
VII. Nachtrag zur Anklageschrift und Nachbringung von 
Beweismitteln. 
5 0. 
Weicht ein Verweisungsbeschluß in der Bezeichnung des Verbrechens und 
des Strafgesetzes von der Anklageschrift ab (§F. 36), so steht dem Staatanwalte 
frei, eine entsprechende Abänderung der Anklageschrift vorzunehmen. 
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