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oder sonst ein anderer Vertheidiger noch sofort erlangt werden kann; außerdem
wird die Hauptverhandlung vertagt.
Der ausgebliebene Vertheidiger ist, sofern er von richterlichen Amtswegen,
oder auf Antrag bestellt war, oder sonst die Vertheidigung übernommen hatte,
in eine Geldstrafe von 1 bis 20 Thalern (1 Fl. 45 Kr. bis 35 Fl.) und in
die Kosten der vergeblich angesetzten Verhandlung zu verurtheilen.
7.
Statt " Artikel 221.
Wenn bei der Hauptverhandlung kein Mitglied der Staatsanwaltschaft er-
scheint, so ist die Verhandlung stets zu vertagen. Erscheint dagegen der vorge-
ladene Privat-Ankläger nicht, so wird dieses als ein Verzicht auf die Anklage
angesehen.
3. u8.
Statt des Artikel 228.
Die Oeffentlichkeit ist für die ganze Hauptverhandlung, oder einen Theil
derselben, auszuschließen, wenn eine Gefährdung der Ordnung oder der Sittlich-
keit zu befürchten steht. Bei Münzverbrechen wird die Oeffentlichkeit stets, und
für die ganze Hauptverhandlung, ausgeschlossen.
Das Gericht spricht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten
oder des Verletzten, oder auch von Amtswegen, die Ausschließung der Oeffent-
lichkeit durch einen schriftlich abzufassenden, den Grund der Ausschließung ent-
haltenden, Beschluß aus. Dieser Beschluß wird vor Beginn der Hauptverhand-
lung, oder auch im Laufe derselben, gefaßt, und von dem Gerichtsschreiber,
im ersteren Falle bei dem Aufrufe der betreffenden Sache, vorgelesen, worauf die
Zuhörer sich sofort zu entfernen haben. Rechtsmittel gegen solchen Beschluß
sind unzulässig und nicht zu beachten.
Bei Verkündigung des Endurtheils tritt jedenfalls die Oeffentlichkeit wie-
der ein.
8. 69.
Zu Artikel 229 statt des 2. Satzes.
Der Präsident kann auf Antrag des Angeklagten oder Verletzten, oder
von Amtswegen, auch einzelnen anderen bei der Hauptverhandlung unbetheilig-
ten Personen den Zutritt verstatten.
s. 60.
Zu Artikel 231.
Der Vorsitzende kann überhaupt gegen Jeden, welcher sich im Gerichts-
saale ungebührlich beträgt, oder den getroffenen Anordnungen nicht Folge lei-
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