Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

384 
stet, eine Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen, oder eine Geldstrafe bis zu fünf 
Thalern aussprechen. Hiergegen findet kein Rechtsmittel Statt. 
. 81. 
Statt Artikel 234. 
Der Vorsitzende fragt den Angeklagten nach seinem Namen, Vornamen, 
Alter, Gewerbe oder Beschäftigung, Wohnungs- und Geburts-Ort und ermahnt 
ihn dann zur Aufmerksamkeit. Hierauf trägt der Staatsanwalt, oder in Fäl- 
len, wo ein Privat-Ankläger aufgetreten ist, dieser, oder ein Anwalt desselben, 
den Gegenstand der Anklage kürzlich vor. Auch kann die Anklage auf Verlan- 
gen des Staatsanwaltes durch den Gerichtsschreiber verlesen werden. 
Sodann läßt der Vorsitzende die vorgeladenen Zeugen und Sachpverständi- 
gen aufrufen. Die Zeugen begeben sich dann in das für sie bestimmte Zim- 
mer und der Vorsitzende hat nach Befinden Maßregeln anzuordnen, um das 
Besprechen und Verabredungen der Zeugen zu verhindern. 
Im Falle des Nichterscheinens der zur Hauptverhandlung vorgeladenen 
Personen wird nach Vorschrift der Artikel 217 flg. und der §. S. 56 und 57 
verfahren. 
. 62. 
Zu Artikel e stait des 2. Absatzes. 
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können im Laufe der Hauptver- 
handlung Beweismittel fallen lassen, wenn das Gericht zustimmt und der Geg- 
ner nicht in Bezug auf speziell anzugebende erhebliche Thatsachen die Benutzung 
derselben verlangt. 
. 63. 
Zu Artikel 237 8 des 1. und 2. Absatzes. 
Die Zeugen und Sachverständigen werden in Anwesenheit des Angeklag- 
ten abgehört. 
Sie werden nach dem Ermessen des Vorsitzenden vor oder nach ihrer Ab- 
hörung, einzeln oder zusammen, in der Artikel 161 und §. 29 dieses Gesetzes 
angegebenen Weise verwarnt und vereidet, mit Ausnahme der im Allgemeinen 
verpflichteten Sachverständigen, sowie der bereits in der Voruntersuchung verei- 
deten Sachverständigen und Zeugen, bei welchen allen eine Erinnerung an ihren 
im Allgemeinen oder in der einzelnen Untersuchung schon geleisteten Eid genü- 
gen soll. 
XL 
Statt des Artikel 241. 
Außer dem Vorsitzenden können auch die Mitglieder des Gerichtes und der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.