Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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8. 78. 
Zu Artikel 304. 
Einer Aufnahme der an die Geschwornen gestellten Fragen und der dazu 
abgegebenen Aussprüche in das Protokoll bedarf es nicht; es genügt, daß jene 
Fragen mit den dazu ertheilten Aussprüchen in Urschrift dem Protokolle bei- 
gelegt werden. 
8. 80. 
Zu Artikel 306 statt der Bestimmung unter Ziffer 8. 
8) wenn wider eine von dem Ober-Appellations-Gerichte früher gegebene 
Entscheidung (Artikel 212) erkannt worden ist. 
8. 81. 
Zu Attikel 327. 
Wie dem Präsidenten bei den Appellations-Verhandlungen im Allgemeinen die 
Rechte des Vorsitzenden bei einer Hauptverhandlung, soweit er davon Gebrauch 
machen kann, zustehen, so hat er insbesondere auch dann, wenn Beweismittel 
erhoben werden, die im Artikel 246 gedachten Befugnisse. 
8. 82. 
Statt Artikel 344. 
Mandats-Verfahren. 
J. 
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Einzelrichter, wenn der An- 
geschuldigte weder vorgeführt, noch die Verhaftung desselben erforderlich ist, und 
nicht besondere Bedenken entgegen stehen, 
a) bei Polizei-Vergehen, 
b) bei Defraudationen von Wege= und Gemeinde-Abgaben, 
) bei den übrigen Uebertretungen, 
in dem letzteren Falle, sofern die Anschuldigung auf der Anzeige einer 
verpflichteten Person beruhet, welche die That aus eigener amtlicher Wahr- 
nehmung bekundet, 
ohne vorgängige Hauptverhandlung die verwirkte Strafe durch eine Strafverfü- 
gung festzusetzen. 
II. 
Die Strafverfügung muß enthalten: 
1) Die Beschaffenheit der Uebertretung, sowie die Zeit und den Ort derselben; 
2) die dafür angegebenen Beweismittel; 
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