Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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3) die Festsetzung der Strafe und des Kostenpunktes, unter Anführung des 
einschlagenden Strafgesetzes oder polizeilichen Verbotes; 
4) die Eröffnung, daß der Angeschuldigte, wenn er sich durch die Straf- 
verfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer zebentägigen Frist, von 
dem Tage nach der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Ein- 
spruch dagegen schriftlich oder mündlich anzumelden habe, daß aber, 
falls in dieser Frist ein Einspruch nicht eingehe, die Strafverfügung 
Rechtskraft erlangen und gegen ihn vollstreckt werden würde. 
Diese Verfügung wird dem Angeschuldigten zugestellt. 
III. 
Wenn in der zehentägigen Frist ein Einspruch nicht erhoben wird, so wird 
die Strafverfügung vollstreckbar. 
Ist dagegen ein Einspruch erhoben worden, so wird der Angeschuldigte, 
unter Androhung des Verlustes seines Einspruches, zur Hauptverhandlung vor- 
geladen. Erscheint derselbe nicht, so wird der Einspruch wirkungslos und das 
früher erlassene Mandat sofort vollstreckbar. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet in diesen Fällen nicht Statt, vorbehält- 
lich der Bestimmungen in dem Artikel 226, welche hier analog zur Anwen- 
dung kommen. 
Erscheint der Angeklagte in der Hauptverhandlung, so wird nach Artikel 
347 verfahren. 
8. 88. 
Zu Artikel 347. 
Der Einzelrichter hat die §. 60 und Artikel 231 gedachten Befugnisse des 
Vorsitzenden. 
Bei Untersuchungen wegen Uebertretung des Gesetzes zum Schutze der 
Holzungen u. s. w. vom 1. Mai 1850, wegen Polizei-Vergehen und wegen 
Defraudationen von Wege= und Gemeinde-Abgaben geht die Hauptverhandlung 
vor sich, auch wenn ein Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht anwesend ist. 
. 84. 
sn- 351. 
Die Vorschrift im ersten Absatze des Artikel 351 „Mit ausgesp rochene 
Schärfungen sind in diesem Falle stets aufzuschieben“ fällt weg. 
8#. 
Zu #% 352. 
Auch in dem Falle, wenn der Verurtheilte der erkannten Strafe unbedingt
	        
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