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sich unterwirft, ist zur Vollstreckung der Strafe regelmäßig binnen vier und
zwanzig Stunden zu schreiten.
8. 86.
Zu Artikel 361 statt des ganzen zweiten Absatzes.
Die Kosten sind in diesem Falle von dem Staate zu übernehmen. Nur
bei Verbrechen, welche bloß auf Antrag eines Betheiligten untersucht und von
diesem als Privat-Ankläger verfolgt werden, hat letzterer die Kosten zu tragen.
Verkheidigungsgebühren vergütet der Staat oder Privat-Ankläger nur den an-
gestellten Anwälten und nur, sofern dieselben durch die mündliche Vertheidigung
entweder vor dem Geschwornengerichte oder bei dem Kreisgerichte erwachsen sind;
bei einer Hauptverhandlung vor dem Kreisgerichte jedoch nur dann, wenn dem
Angeklagten ohne seinen Antrag lediglich von Amtswegen ein Vertheidiger be-
stellt worden war.
8. 87.
Zu Artikel 365.
Bei eingewendeter Appellation werden Vertheidigungskosten auch dann nicht
ersetzt, wenn der Angeklagte auf seine Appellation freigesprochen wird.
Die Kosten eines Rechtsmittels, welches die Staatsanwaltschaft im Inte-
resse des Angeklagten eingewendet hat, sind, mit Ausschluß der Vertheidigungs-
gebühren, stets auf die Staatskasse zu übernehmen.
8. 898.
Statt des Artikel 368.
Ist ein Angeklagter unvermögend, so sind die ihm zur Last gelegten Kosten
einstweilen und bis er zu Vermögen kömmt, Vertheidigungsgebühren jedoch nur
mit der Artikel 361 und F. 86 dieses Gesetzes geordneten Beschränkung auf die
Staatskasse zu übernehmen.
8. 80.
Zu Artikel 370.
Wenn Verläumdungen und Beleidigungen im öffentlichen Dienste angestell-
ter Personen, welche durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, von der
Beschaffenheit sind, daß die zu erkennende Strafe eine sechswöchentliche Gefäng-
nißstrafe oder verhältnißmäßige Geldbuße nicht übersteigen würde: so kann das
Kreisgericht nach Gehfhr des Staatsanwaltes die Untersuchung an den Einzel-
richter verweisen, in welchem Falle dann das im Artikel 346 Nr. 3 und Ar-
tikel 347 geordnete Verfahren unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft eintritt.
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