Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

. 90. 
Zu Artikel 372. 
Der Einzelrichter kann vor Ausfertigung auf die Anklage beide Parteien 
zu einem Sühne-Termine, unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu fünf 
Thalern, vorladen und bei einem Vergleiche die Kosten außer Ansatz lassen. 
91. 
Zu 7* 374. 
Der Einzelrichter ist befugt, sofort auf die Anklage einen Gerichtstag zur 
Hauptverhandlung anzusetzen, die Parteien zu demselben unter den für den 
Termin zur Vorverhandlung vorgeschriebenen Verwarnungen, und die Zeugen 
und Sachyverständigen, wie Artikel 374 geordnet ist, vorzuladen. Wenn in 
diesem Falle der Richter eine Erhebung von Beweismitteln für erforderlich hält, 
welche von dem Angeklagten, oder zur Replik von dem Ankläger, im Termine 
angegeben worden sind, so ist die Hauptverhandlung zu vertagen. 
Der Richter hat das Recht, die Parteien unter den gesetzlichen Verwar- 
nungen zum persönlichen Erscheinen in der Vorverhandlung oder Hauptverhand- 
lung zu laden. · 
H.9-2. 
Zu Artikel 375. 
Werden von den Parteien oder Zeugen Ehrenkränkungen in einem Ter— 
mine ausgestoßen, so können dieselben auf Antrag des Verletzten sofort abge- 
urtheilt werden, sofern sie die Zuständigkeit des Einzelrichters nicht übersteigen. 
#. 93., 
Zu Artikel 377. 
Anwaltskosten werden, mit Ausnahme derer für die Anklageschrift, in er- 
ster Instanz nicht erstattet. 
Wenn im ersten Termine die gütliche Beilegung der Sache von dem 
Kostenpunkte abhängig ist, so können die Kosten, soweit sie zur Verrechnung 
für die Staatskasse bestimmt, von dem Gerichte nach seinem Ermessen ganz, 
oder theilweise außer Ansatz gelassen werden; bei späterer Zurücknahme der An- 
klage findet eine solche Ermächtigung nicht Statt. 
Zur Gebühren-Taxe für die Verhandlungen in Strafsachen. 
A. 
Zu §. 1 und 19. 
Was in diesen Paragraphen von den Vagabunden und Schüblingen ge- 
ordnet ist, gilt allgemein auch von den gerichtlichen Gefangenen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.