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b) zu Ziffer 8. Die Beglaubigung von Abschriften oder Extrakten, welche
über einen Bogen füllen, wird für den ersten Bogen ebenfalls mit
2 Sgr., für jeden weitern mit 1 Sgr. berechnet;
c) für eine im Mandats-Verfahren erledigte Untersuchung wird, mit Ein-
schluß der Verläge und der Bestellgebühren, ein Aversional-Quantum
von 3 Sgr. bis 20 Sgr. angesetzt.
D.
Die im §F. 9 den Kollegial-Gerichten eingeräumte Befugniß soll auch den
Einzelrichtern zustehen.
B.
Zu 8. 11 statt der Nr. 4, 5 und 6 daselbst.
4) Gensb'armerie-Wachtmeistern, Feldwebeln, Oberjägernwennsste 23 16 Sgr.
5) Gensd'armen (Husaren) Unteroffizieren . esher u 10 Sgr.
6) Soldaten, Feldjägern geboten werden) 8 Sgr.
Berittene Gensd'armen (Kusaren), mit Einschluß der Wachtmeister, er-
halten, wenn sie außerhalb ihres Stations-Bezirkes oder doch auf mehr als
vier Stunden Entfernung von ihrem Stations-Orte requirirt werden, neben
den Diäten 5 Sgr. Futtergeld, und im Falle sie Tag und Nacht abwesend
sind, 10 Sgr. Futtergeld und 21 Sgr. Stallgeld.
F.
Zu §. 12.
Die Kreisgerichts-Direktoren liquidiren wie die Mitglieder des Appellations=
und Ober-Appellations-Gerichtes.
G.
Zu §. 18.
Die Zeugengebühren müssen binnen zehen Tagen nach der Vernehmung
des Zeugen gefordert werden, widrigenfalls dieser des Anspruchs auf den Vor-
schuß seiner Gebühren aus der Staatskasse verlustig geht.
H.
Zu §. 19.
a) Statt der Ziffer 7:
Bei dem Transporte von Gefangenen, mit Einschlur? der Va-
gabunden und Schüblinge für die Stunde 4 Sgr.
jedoch für den ganzen Tag nicht über 16 Sgr.