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Minißerial-Bekannutmachung.
Nach den Bekanntmachungen des vormaligen Großherzoglichen Landschafts-
Kollegiums und der vormaligen Großherzoglichen Kammer vom 19. April und
1. November 1843 (Regierungs-Blatt S. 21 und 171) wurde bis auf Wi-
derruf gestattet, die von Zollvereins-Staaten nach dem 24 ½/.-Guldenfuße aus-
geprägten Guldenmünzen, zu deren Annahme eine Zwangsverbindlichkeit nicht
besteht, in den Großherzoglichen Kassen und Einnahmestellen nach den in jenen
Bekanntmachungen angegebenen Werthen anzunehmen.
Da aber der Kurs der nach dem 24½.-Guldenfuße geprägten Münzen
gegen den Kurs der Münzen des 14-Thalerfußes im gemeinen Verkehre schon
seit längerer Zeit gesunken ist: so sehen wir uns, zu Vermeidung fernerer
Agio-Verluste für die Großherzogliche Haupt-Staatskasse, veranlaßt, die durch
die in dem Eingange erwähnten Bekanntmachungen getroffenen Anordnungen,
mit Bezugnahme auf §. 27 der Verordnung vom 2. Juni d. J. (Regierungs-
Blatt S. 254), dahin zu ändern:
Vom 1. Januar 1855 an bis auf Weiteres haben die Großherzoglichen
Staat skassen und Einahmestellen bei allen Zahlungen, welche nicht in
Münzen des 14-Thalerfußes oder in anderen bestimmten Münzsorten
zu leisten sind, zollvereinsländische
Zweiguldenstücke zu 1 Thlr. 4 Sgr. — Pfg.
Einguldenstüuckke 117 —
Halbeguldenstücke — 8 6
— mithin 30 Gulden zu 17 Thalern — anzunehmen.
Nur bei Entrichtung von Zollgefällen (an Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben) sind die in der Bekanntmachung des Großherzoglichen
Landschafts-Kollegiums vom 19. April 1843 aufgeführten vereinsländischen
Münzen des 24½⅞2-Guldenfußes nach der dort bestimmten Gleichwerthung von
7 Gulden und 4 Thalern, auch ferner, wie zeither, anzunehmen.
Weimar am 12. Dezember 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.