Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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19. 
Die Pension ist je zur Hälfte am 1. April und am 1. Oktober jedes Jah- 
res auszuzahlen; bei der ersten Zahlung ist nur soviel zu gewähren, als es auf 
die bis zum ersten Zahlungs-Termine verflossene Zeit erträgt. 
Die Quittungen sind von der Witwe, bezüglich von den Vormündern der 
Kinder, auszustellen und letztere haben sich bis zum ersten Zahlungs-Termine durch 
ein Vormundschaftszeugniß, in welchem zugleich die Geburtszeit der einzelnen 
Penslonsberechtigten Mündel anzugeben ist, auszuweisen. 
Jeder Quittung ist ein auf Verlangen noch weiter zu beglaubigendes Zeug- 
niß des Geistlichen des Aufenthaltsortes der betreffenden Pensions-Berechtigten 
darüber beizufügen, daß dieselben noch leben und die Berechtigung nicht verloren 
haben (vergleiche §. 17). 
Halten sich die Pensions-Berechtigteu zeitweise im Auslande auf, bezüglich 
ist ihre ständige Niederlassung außerhalb der deutschen Bundesstaaten genehmigt 
worden (G. 17), so haben dieselben der Superintendentur ihres bisherigen Wohn- 
ortes hiervon Anzeige zu machen und zugleich, bezüglich durch den ausländischen 
Vormund, einen Eimvohner des Großherzogthumes zur Empfangnahme der Pen- 
sion gerichtlich zu bevollmächtigen. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Verwaltung der Austalt. 
8. 20. 
Die Anstalt steht unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung des Groß- 
herzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Justiz und des Cultus. 
In Fällen, welche auf dem Grunde des gegenwärtigen Statutes und auch 
nach anderen Landesgesetzen und deren Analogie nicht zu entscheiden sind, ist, 
nach Anhörung des Kirchenrathes, die höchste Entschließung Seiner Königlichen 
Hoheit des Großherzogs, einzuholen. 
. 21. 
Das genannte Departement der Großherzoglichen Staats-Ministeriums be- 
stellt nach zuvor eingeholter höchster Genehmigung den Kasseführer, welchem 
die Besorgung der Einnahme und Ausgabe, die Buchführung und Rechnungs- 
stellung obliegt. 
Derselbe erhält eine besondere Dienstanweisung und genießt alle diejenigen 
Rechte, welche nach den Landesgesetzen den landesherrlich angestellten Kassebeam- 
ten zustehen, übernimmt dagegen auch alle diesen obliegende Verpflichtungen. 
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