Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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s. 22. 
Die von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge bewilligte Besoldung 
des Kasseführers, der bei der Kasseführung unvermeidliche Expeditions-Aufwand, 
ingleichen die den Diöcesanen mit Rücksicht auf ihre Bemühungen in Angelegen- 
heiten der Anstalt zukommenden jährlichen Remunerationen werden aus der Kasse 
der Anstalt bestritten. 
23. 
Neben der hier oben geordnetes Verwaltung und bebördlichen Beaussichti- 
gung der Anstalt besteht ein aus drei Mitgliedern der letzteren zusammengesetzter 
Auoschuß, welcher durch Einsicht der Nechnungen und sonst von dem Fortgange 
der Anstalt sich genau zu unterrichten und etwaige Verbesserungsvorschläge zu 
thun berechtigt ist. 
Jeder der drei Kreise des Landes ernennt ein Ausschußmitglied dergestalt, 
daß dasselbe von den Mitgliedern der Anstalt in Diöcesan-Konferenzen nach 
einfacher Mebrheit der durch alle Diöcesen eines Kreises hindurch zusammenzu- 
rechnenden Stimmen alle fünf Jahre gewählt wird. 
Sollte sich bei den Wahlen eine Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet 
der Großherzogliche Kirchenrath. 
Die Mitglieder des Ausschusses haben keinen Anspruch auf Vergütung ir- 
gend einer Art aus der Kasse der Anstalt. 
27. 
Mit der Verwaltung der Anstalt bleibt die Verwaltung der Dittmarschen 
Legaten-Stiftung für die Diöces Gerstungen bis auf Weiteres verbunden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Rechten der Anstalt. 
8. 23. 
Die Anstalt genießt alle Rechte und Befugnisse einer milden Stiftung. 
Dieselbe hat ihr Domicil in der Stadt Weimar. 
Sechster Abschnitt. 
Transitorische Bestimmungen. 
26. 
I) Die am Schlusse des Statutes des für den Bereich des vormaligen Groß- 
herzoglichen Ober-Konsistoriums zu Weimar errichteten allgemeinen Pfarr- 
witwen-Fiskus vom 1. August 1828 ersichtlichen transitorischen Bestim- 
mungen unter 1 bis 10 bleiben auch fernerhin in Kraft. 
2) Diejenigen Superintendenten, welche bisher auf dem Grunde des F. 9 
des Statutes der Versorgungsanstalt für die Witwen und Waisen der 
Geistlichen des Weimarischen und Neustädtischen Kreises und des §&. 7 
des Statuten-Entwurfes für den Eisenachischen Kreis die Beiträge auf eine
	        
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