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höhere Summe als ihr wirkliches Diensteinkommen beträgt, zum Witwen-
Fiskus entrichtet haben, bleiben auch ferner zur Fortentrichtung der des-
fallsigen größeren Beiträge verpflichtet, dagegen behalten sie ihre Ansprüche
auf die bereits zugesicherte höhere Witwen-Pension.
3) Den in der Beilage A genannten Geistlichen bleibt die Theilnahme an Bellage A.
der Anstalt unter den zur Zeit bestehenden besonderen Bedingungenr
verstattet.
4) Hinsichtlich der am 1. Januar 1855 bereits emeritirten Geistlichen hat
es bei den bisher bestandenen Verpflichtungen und Berechtigungen ledig-
lich sein Bewenden.
5) Die in der Beilage B genannten Witwen, bezüglich Kinder derjenigen Beilage B.
Mitglieder der Anstalt, welche vor dem 1. Januar 1855 verstorben sinr.
bezüglich sterben werden, bleiben im Genusse der ihnen in Folge der bis-
herigen Bestimmungen zugesicherten Pension, desgleichen die Witwen der
vormaligen Mitglieder des aufgelösten Vachaer Special-Witwen-Fiskus.
6) Was die Begräbnißgelder insbesondere anlangt, so beziehen die Hinter-
bliebenen der vor dem 1. Januar 1855 definitiv angestellten Geistlichen
des Weimar-Neustädtischen Kreises die bisher geordneten 50 Thaler.
Dagegen haben die unter Satz 3 und 4 dieses Paragraphen genannten
Geistlichen des Eisenachischen Kreises nur Anspruch auf 20 Thaler.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen unter 3 bis 6 gelten auch hinsicht-
lich derjenigen in der Beilage C genannten Mitglieder der bisherigen Pfarrwit-Beilage C.
wen-Kassen, welche dem geistlichen Stande nicht oder nicht mehr angehören und
deren Nachfolger von der Theilnahme an der Anstalt hinfort ausgeschlossen sind,
sowie hinsichtlich der Hinterbliebenen derselben.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Statut höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 20. Dezember 1854.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wintzingerode.
Statut
einer allgemeinen Pensions-Anstalt für
die Witwen und Waisen der evangeli-
schen Geistlichen des Großherzogthumes.