412
V. Die Gegenbuchsführung bei der Großherzoglichen Salzgelder-Oberein-
nahme zu Weimar ist von jetzt an dem Großherzoglichen Ministerial-Revisor
Voigt allhier, für Behinderungsfälle desselben aber dem Großherzoglichen Mi-
nisterial-Kalkulator Völker übertragen worden, wovon die betheiligten Behör-
den und das Publikum mit dem Bemerken hierdurch in Kenntniß gesetzt werden,
daß jede Quittung über an die Großherzogliche Salzgelder-Obereinnahme allhier
eingezahlte Gelder nur dann als gültig angesehen werden kann, wenn sie, außer
der Unterschrift des Kassirers, auch die des Gegenbuchführers mit Angabe des
Blattes, auf welchem die Zahlung im Gegenbuche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 13. Dezember 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.
VI. Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September d. J.
(Seite 333 des Regierungs-Blattes) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht, daß nach einer Benachrichtigung des Königlich Bayerschen Staats-Mi-
nisteriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten das dortseitige Hauptzoll=
amt im Innern Reichenhall vom 1. Januar 1855 an eingezogen werden
wird und die demselben obgelegenen Funktionen von diesem Zeitpunkte ab je
nach der örtlichen Lage den beiden nächstbefindlichen Hauptzollämtern Freilas-
sing (Vereinsgrenzamt) und Rosenheim (Amt im Innern) und zwar in der
Weise zugewiesen worden sind, daß die Nebenzollämter I Schwarzbach, Mel-
leck und Schellenberg dem erstgenannten Hauptzollamte und das Nebengoll-
amt 1 Reit im Winkel dem letztgenannten Hauptzollamte unterstellt seyn wer-
den. Weimar am 19. Dezember 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
Bergfeld.