Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Ein gleiches Verbot ist von der Königlich Preußischen Staatsregierung be- 
reits erlassen und wird auch von den übrigen Regierungen des deutschen Zoll- 
und Handels-Vereines zu erwarten seyn, weshalb die diesseitigen Staatsange- 
hörigen vor Schaden und Nachtheil, welcher sie bei Uebertretung des Verbotes 
treffen würde, gewarnt werden. 
Weimar am 22. Dezember 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Thon. 
III. Dem Gastgeber Wilhelm Haase zu Blankenhayn ist auf Nachsuchen 
die Erlaubniß zur Betreibung einer Agentur der Magdeburger Feuerversicherungs- 
Gesellschaft innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes bis auf Widerruf er- 
theilt worden. 
Weimar am 21. Dezember 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Thon. 
IV. Da mehrfach zu bemerken gewesen ist, daß den über die Würderung 
von Mobilien und Immobilien bestehenden Anordnungen nicht mit derjenigen 
Genauigkeit nachgekommen wird, welche im öffentlichen Interesse dringend er- 
forderlich erscheint, so sieht sich Großherzogliches Staats-Ministerium veranlaßt, 
die pünktliche Befolgung der in der Instruktion für die Orts-Taratoren und 
in den §F.S. 126 — 140 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze über 
das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 enthaltenen 
Vorschriften hierdurch gemessenst in Erinnerung zu bringen und die Orts- 
Taxatoren zugleich auf §. 349 dieses Gesetzes und §&. 10 der bezeichneten In- 
struktion hinzuweisen, wonach dieselben nicht nur jeden durch erweisliche Unrich- 
tigkeit einer Würderung, absichtlich oder doch fahrlässig verursachten Schaden zu 
ersetzen, sondern auch für wissentlich unrichtige Schätzungen oder Annahmen
	        
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