414
Ein gleiches Verbot ist von der Königlich Preußischen Staatsregierung be-
reits erlassen und wird auch von den übrigen Regierungen des deutschen Zoll-
und Handels-Vereines zu erwarten seyn, weshalb die diesseitigen Staatsange-
hörigen vor Schaden und Nachtheil, welcher sie bei Uebertretung des Verbotes
treffen würde, gewarnt werden.
Weimar am 22. Dezember 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Thon.
III. Dem Gastgeber Wilhelm Haase zu Blankenhayn ist auf Nachsuchen
die Erlaubniß zur Betreibung einer Agentur der Magdeburger Feuerversicherungs-
Gesellschaft innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes bis auf Widerruf er-
theilt worden.
Weimar am 21. Dezember 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Thon.
IV. Da mehrfach zu bemerken gewesen ist, daß den über die Würderung
von Mobilien und Immobilien bestehenden Anordnungen nicht mit derjenigen
Genauigkeit nachgekommen wird, welche im öffentlichen Interesse dringend er-
forderlich erscheint, so sieht sich Großherzogliches Staats-Ministerium veranlaßt,
die pünktliche Befolgung der in der Instruktion für die Orts-Taratoren und
in den §F.S. 126 — 140 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze über
das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 enthaltenen
Vorschriften hierdurch gemessenst in Erinnerung zu bringen und die Orts-
Taxatoren zugleich auf §. 349 dieses Gesetzes und §&. 10 der bezeichneten In-
struktion hinzuweisen, wonach dieselben nicht nur jeden durch erweisliche Unrich-
tigkeit einer Würderung, absichtlich oder doch fahrlässig verursachten Schaden zu
ersetzen, sondern auch für wissentlich unrichtige Schätzungen oder Annahmen