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von Geschenken und Bestechungen, peinliche Bestrafung nach den Bestimmungen
des Strafgesetzbuches zu gewärtigen haben.
Weimar am 23. Dezember 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Kultus.
von Wintzingerode.
V. Da die Direktion der Weimarischen Bank gegenwärtig auch Bank-
noten über Beträge von je 20 Thalern und 50 Thalern in Umlauf zu setzen
beabsichtiget, so wird die nachstehende Beschreibung dieser Noten mit Beziehung
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 6. Oktober d. J. hierdurch zur öf-
fentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 27. Dezember 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
von Watzdorf.
Beschreibung der Weimarischen Banknoten à 20 Thaler.
Die Noten der Weimarischen Bank zu 20 Thalern sind 5 Zoll 8 Linien
lang und 3 Zoll 9½ Linien hoch, oben und unten beschnitten, an den End-
seiten mit natürlichem Papierrande versehen. Das zur Ausführung verwandte
Hanfpapier ist weiß und mit Wasserzeichen versehen, die am oberen und unteren
Rande in der Bezeichnung „Weimarische Banknote“ in heller Schrift, an beiden
Endseiten in der Bezeichnung 20 Thaler 20 in hellen, mit Schatten versehenen
Zeichen auf guillochirtem und hellem Grunde, bestehen.
Der Aufdruck auf die mit guillochirtem Grunde in hellrother Farbe be-
druckte Schauseite ist mit schwarzer Farbe in Buchdruck-Manier gemacht, und
enthält oben zwischen den beiden verzierten Werthzahlen 20 ein verziertes Wap-
penschild mit einem gekrönten springenden Löwen, dar unter in sieben Zeilen:
Die Weimarische Bank
zahlt gegen diese Note
Zwanzig Thaler
im Vierzehn-Thalerfuße.
Weimar den 4. Februar 1854.
Der Verwaltungsrath. Der Regierungs-Commissar. Die Direction.
Stichling. Rathgen. Polte.
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