Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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seiten in der Bezeichnung 50 Thaler 50 in hellen mit Schatten versehenen Zei- 
chen auf guillochirtem und hellem Grunde, bestehen. 
Der Aufdruck auf die mit guillochirtem Grunde in hellgrüner Farbe be- 
druckte Schauseite ist mit schwarzer Farbe in Buchdruck-Manier gemacht, und 
enthält oben zwischen den beiden verzierten Werthzahlen 50 ein verziertes Wap- 
penschild mit einem gekrönten springenden Löwen, darunter in sieben Zeilen: 
Die Weimarische Bank 
zahlt gegen diese Note 
Funfzig Thaler 
im Vierzehn-Thalerfuße. 
Weimar den 4. Februar 1854. 
Der Verwaltungs-Rath. Der Regierungs-Commissar. Die Direction. 
Stichling. Rathgen. Polte. 
worauf zwei mit kleinen Perlenrändern verzierte Felder mit kleiner Diamant- 
Schrift folgen, von denen das linkseitige: 
Der Banggesellschaft ist die Einziehung der Banknoten gestattet, wenn 
die Großherzogliche Staatsregierung die diesfallsigen Gründe für genü- 
gend erachtet. In einem solchen Falle muß sie unter Bestimmung einer 
ausschließlichen Frist von mindestens Einem Jahre mittelst öffentlicher 
Bekanntmachung (S. 69 des Bank-Statuts), welche in angemessenen 
Zwischenräumen dreimal zu wiederholen ist, die Noten einrufen. Die 
nicht zur bestimmten Zeit eingelieferten Banknoten sind in den Händen 
des Inhabers annullirt. 
das rechtseitige dagegen in dreifacher Wiederholung: 
Die Nachahmung, Verfälschung und wissentliche Verbreitung verfälschter 
Banknoten wird nach Maßgabe der Strafgesetze bestraft. 
enthält. 
Die linkseitige obere Ecke zeigt die Littera J nebst der Serie, während 
die rechtseitige obere Ecke die Folie des Stammbuches giebt. 
Der Aufdruck auf die mit einem hellgrünen Tondrucke versehene Rückseite 
ist mit schwarzer Farbe in Kupferdruck-Manier ausgeführt, und zeigt in der 
Mitte: einen die Thuringia darstellenden weiblichen Kopf mit einem Diadem 
geschmückt, das in Form der Wartburg mit dem gekrönten springenden Löwen 
ausgeführt ist, und umgeben von Blätterzweigen nebst den auf Handel und Ver-
	        
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