Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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kehr Bezug habenden Emblemen. Links und rechts seitwärts vom Kopfe be- 
finden sich unten die verzierten Werthzahlen 50 auf guillochirtem Grunde, über 
demselben links in Typen gedruckt die Littera und die laufende Nummer der 
Note, rechts dagegen aber auf schraffirtem Grunde der Name des eintragenden 
Beamten. 
Bekanutmachungen. 
I. Die nach unserer Bekanntmachung vom 12. Dezember 1853 dermalen 
bestehenden erhöhten Extra-Post-Taxen von 
11 / Sgr. für ein Extrapost-Pferd und 
16½ Sgr. für ein Kourier= oder Estaffeten-Pferd 
auf jede Meile bleiben auch für das Kalenderjahr 1855 in Kraft. 
Wir bringen dieses mit Beziehung auf F. 1 der höchsten Verordnung vom 
22. August 1845 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 14. Dezember 1854. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig. 
II. Um in Fällen, in welchen bei Benutzung der regelmäßigen Postverbin- 
dungen die Bestellung eines Briefes nach dessen Eintreffen am Bestimmungs- 
orte durch einen Expressen gewünscht wird, diese nach Möglichkeit zu gewäh- 
ren, sind für derartige Briefe mit Rücksicht auf die für den Postvereinsverkehr 
bereits gültigen Bestimmungen bei dem internen Verkehr des Großherzogthumes 
Sachsen, sowie bei dem Verkehr mit den anderen Staaten des Fürstlich Thurn- 
und Taxisschen Postverwaltungsbezirkes die nachstehenden, von Seiner Kö- 
niglichen Hoheit, dem Großherzoge gnädigst genehmigten Vorschriften in das 
Leben getreten: 
1) Briefe, welche alsbald nach dem Eintreffen am Bestimmungsorte durch 
einen Expressen bestellt werden sollen, mussen von dem Absender auf 
ihrer Adreß-Seite in deutlich ersichtlicher Weise mit der Bezeichnung 
„Expreß zu bestellen“ versehen seyn.