Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Auf die Bezeichnung hin „eilt“ „eiligst“ (cito, citissime) „zur 
schleunigsten Abgabe empfohlen“ und dergleichen, kann eine expresse Be- 
stellung nicht erfolgen. Anordnungen, welche ein Adressat wegen Bestel- 
lung seiner Korrespondenz im Allgemeinen getroffen hat, bleiben bei ex- 
preß zu bestellenden Briefen außer Anwendung. 
Solche expreß zu bestellende Briefe müssen ste ts rekommandirt werden 
und zahlen (außer der Rekommandations-Gebühr und dem Franko) für 
die expresse Bestellung an dem Orte der Postanstalt an Bestell- 
geld (von dessen Entrichtung keinerlei Befreiung Statt findet): 
a) wenn die Bestellung am Tage erfolgt, 3 Silbergroschen, 
b) wenn die Bestellung Nachts Statt findet, 6 Silbergroschen, 
Als Tageszeit gilt im Sommer (April bis September) die Zeit von 5 
Uhr Morgens bis 11 Uhr Nachts, im Winter (Oktober bis März) die 
Zeit von 7 Uhr Morgens bis 10 Uhr Nachts; als Nachtzeit gilt im 
Sommer die Zeit von 11 Uhr Nachts bis 5 Uhr Morgens, im Winter 
die Zeit von 10 Uhr Nachts bis 7 Uhr Morgens. 
4) Für die außerhalb des Ortes der Abgabe-Postanstalt zu bestel- 
lenden Expreß-Briefe sind, außer dem, den Boten zu zahlenden und mit 
denselben nach den ortsüblichen Sätzen zu vereinbarenden Lohne, ohne 
Unterschied, ob die Bestellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 3 Sil- 
bergroschen für Beschaffung des Boten zu entrichten. 
5) Die Gebühr für die expresse Bestellung kann nach Gutbefinden des Ab- 
senders vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Adressaten überlassen wer- 
den. Im letzteren Falle hat der Absender eines solchen Briefes jedoch 
seinen Namen mit auf die Adresse zu setzen und für die Zahlung zu 
haften, wenn dieselbe vom Empfänger verweigert wird. 
6) Zur Sicherung der richtigen Zahlung können daher die Poststellen in 
den Fällen, in welchen der Empfänger den Botenlohn tragen soll, oder 
dessen Betrag für expresse Bestellung außerhalb des Ortes der Abgabe- 
Postanstalt nicht bekannt ist, die Hinterlegung der betreffenden Beträge 
bezüglich im letzterwähnten Falle des Betrages von 15 Silbergroschen 
verlangen. 
7) Telegraphische Depeschen, welche von einem Telegraphen-Büreau zur 
Weiterbeförderung an den Bestimmungsort zur Post gegeben werden oder 
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