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Auf die Bezeichnung hin „eilt“ „eiligst“ (cito, citissime) „zur
schleunigsten Abgabe empfohlen“ und dergleichen, kann eine expresse Be-
stellung nicht erfolgen. Anordnungen, welche ein Adressat wegen Bestel-
lung seiner Korrespondenz im Allgemeinen getroffen hat, bleiben bei ex-
preß zu bestellenden Briefen außer Anwendung.
Solche expreß zu bestellende Briefe müssen ste ts rekommandirt werden
und zahlen (außer der Rekommandations-Gebühr und dem Franko) für
die expresse Bestellung an dem Orte der Postanstalt an Bestell-
geld (von dessen Entrichtung keinerlei Befreiung Statt findet):
a) wenn die Bestellung am Tage erfolgt, 3 Silbergroschen,
b) wenn die Bestellung Nachts Statt findet, 6 Silbergroschen,
Als Tageszeit gilt im Sommer (April bis September) die Zeit von 5
Uhr Morgens bis 11 Uhr Nachts, im Winter (Oktober bis März) die
Zeit von 7 Uhr Morgens bis 10 Uhr Nachts; als Nachtzeit gilt im
Sommer die Zeit von 11 Uhr Nachts bis 5 Uhr Morgens, im Winter
die Zeit von 10 Uhr Nachts bis 7 Uhr Morgens.
4) Für die außerhalb des Ortes der Abgabe-Postanstalt zu bestel-
lenden Expreß-Briefe sind, außer dem, den Boten zu zahlenden und mit
denselben nach den ortsüblichen Sätzen zu vereinbarenden Lohne, ohne
Unterschied, ob die Bestellung am Tage oder zur Nachtzeit erfolgt, 3 Sil-
bergroschen für Beschaffung des Boten zu entrichten.
5) Die Gebühr für die expresse Bestellung kann nach Gutbefinden des Ab-
senders vorausbezahlt oder deren Zahlung dem Adressaten überlassen wer-
den. Im letzteren Falle hat der Absender eines solchen Briefes jedoch
seinen Namen mit auf die Adresse zu setzen und für die Zahlung zu
haften, wenn dieselbe vom Empfänger verweigert wird.
6) Zur Sicherung der richtigen Zahlung können daher die Poststellen in
den Fällen, in welchen der Empfänger den Botenlohn tragen soll, oder
dessen Betrag für expresse Bestellung außerhalb des Ortes der Abgabe-
Postanstalt nicht bekannt ist, die Hinterlegung der betreffenden Beträge
bezüglich im letzterwähnten Falle des Betrages von 15 Silbergroschen
verlangen.
7) Telegraphische Depeschen, welche von einem Telegraphen-Büreau zur
Weiterbeförderung an den Bestimmungsort zur Post gegeben werden oder
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