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abgabe von 6 Thalern für die Ohm bei 50 Prozent Alkohol nach Tralles un—
terworfen; und das Bier unterliegt bei dem Uebergange aus jenen Staaten
nach Preußen und nach den mit diesem in Gemeinschaft der Uebergangsabgabe
von Bier stehenden Staaten einer Uebergangsabgabe von 7½ Silbergroschen
für den Preußischen Zentner.
Schließlich wird noch zu Art. 14 des oben gedachten Vertrages vom 4.
April 1853 bekannt gemacht, daß die Regierungen des Königreiches Hannover
und des Großherzogthumes Oldenburg zugleich der der allgemeinen Münz-Kon-
vention vom 30. Juli 1838 angefügten besonderen protokollarischen Ueberein-
kunft unter den zu dem Vierzehnthaler-Fuße sich bekennenden Staaten vom näm-
lichen Tage (Regierungs-Blatt v. J. 1840, S. 141 f.) ebenso wie früher das
Herzogthum Braunschweig mit beigetreten sind.
Weimar am 10. Januar 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats= Ministeriums.
Thon.
II. Dem Kaufmann Friedrich Christian Kaiser zu Vacha ist auf Nach-
suchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Feuer-
Versicherungsbank für Deutschland zu Leipzig innerhalb der Grenzen des Groß-
herzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 30. Dezember 1853.
Finanz-Departement des Eroßberzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
III. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 12. November v. J.
(Regierungs-Blatt S. 346) wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß der, zwischen mehren deutschen Regierungen am 11. Juli v. J. zu Eisenach
abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung ver-
storbener Staatsangehöriger auch die Königlich Baversche Regierung nach-
träglich beigetreten ist.
Weimar am 11. Januar 1854.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.