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6) Mit Belgien vermittelst der Königlich Preußischen Telegraphen-Linie
bei Herbesthal zwischen Aachen und Verviers, und der Koniglich Nieder—
ländischen Telegraphen-Linie zwischen Rotterdam und Antwerpen.
7) Mit Frankreich über Straßburg mit Benutzung der Großherzoglich Ba-
denschen Telegraphen-Linien, ferner mittelst der Königlich Preußischen Te-
legraphen-Linie bei Saarbrück; dann über Belgien mit Benutzung der
Königlich Belgischen Telegraphen = Linie von Herbesthal bis an die Fran-
zösische Grenze bei Quiévrain, sowie von den Niederlanden aus ver-
mittelst der Telegraphen-Linie von Rotterdam nach Antwerpen und der
Belgischen Telegraphen-Linien.
8) Mit Sardinien unter Benutzung der Französischen Telegraphen-Linien
bis zur Französisch-Sardinischen Grenze bei Grenoble, sowie mittelst der
Telegraphen-Linien der Schwezz.
9) Mit Großbritannien vermittelst der unterseeischen Telegrapben-Linie
vom Haag nach Lowestoft, dann durch Belgien vermittelst der unterseei-
schen Telegraphen-Linie von Ostende nach Dover, sowie durch Belgien
und Frankreich vermittelst der unterseeischen Telegraphen -Linie von Ca-
lais nach Dover.
10) Mit der Lübecker Telegraphen-Linie von Lübeck nach Travemünde mit-
telst der Königlich Preußischen Station zu Lübeck.
Nachdem auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 26. September 1850
die Bestimmungen und der Tarif des unterm 25. Juli 1850 abgeschlossenen
Deutsch-Oesterreichschen Telegraphen-Vertrages auch auf den telegraphischen
Verkehr im Innern der Preußischen Staaten angewendet und Allerhöchsten Orts
unter'm 8. Dezember 1851 und 7. November 1853 auch die Bestimmungen
der beiden Nachtragsverträge genehmigt worden sind, treten vom 1. Januar
1854 ab, unter Wegfall aller bisher auf den telegraphischen Verkehr ergange-
nen Verordnungen, folgende Bestimmungen in Kraft.
III. Allgemeine Bestimmungen über die Benutzung der Tele-
graphen-Linien.
Benutzung der Vereins-Linien.
S. 5.
Die Benutzung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann
ohne Ausnahme zu. Jeder Regierung verbleibt aber die Befugniß, nach Gut-
befinden einzelne Linien für alle oder für gewisse Arten der Korrespondenz zeit-
weise außer Betrieb zu setzen.