Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

34 
6) Mit Belgien vermittelst der Königlich Preußischen Telegraphen-Linie 
bei Herbesthal zwischen Aachen und Verviers, und der Koniglich Nieder— 
ländischen Telegraphen-Linie zwischen Rotterdam und Antwerpen. 
7) Mit Frankreich über Straßburg mit Benutzung der Großherzoglich Ba- 
denschen Telegraphen-Linien, ferner mittelst der Königlich Preußischen Te- 
legraphen-Linie bei Saarbrück; dann über Belgien mit Benutzung der 
Königlich Belgischen Telegraphen = Linie von Herbesthal bis an die Fran- 
zösische Grenze bei Quiévrain, sowie von den Niederlanden aus ver- 
mittelst der Telegraphen-Linie von Rotterdam nach Antwerpen und der 
Belgischen Telegraphen-Linien. 
8) Mit Sardinien unter Benutzung der Französischen Telegraphen-Linien 
bis zur Französisch-Sardinischen Grenze bei Grenoble, sowie mittelst der 
Telegraphen-Linien der Schwezz. 
9) Mit Großbritannien vermittelst der unterseeischen Telegrapben-Linie 
vom Haag nach Lowestoft, dann durch Belgien vermittelst der unterseei- 
schen Telegraphen-Linie von Ostende nach Dover, sowie durch Belgien 
und Frankreich vermittelst der unterseeischen Telegraphen -Linie von Ca- 
lais nach Dover. 
10) Mit der Lübecker Telegraphen-Linie von Lübeck nach Travemünde mit- 
telst der Königlich Preußischen Station zu Lübeck. 
Nachdem auf Grund der Allerhöchsten Ordre vom 26. September 1850 
die Bestimmungen und der Tarif des unterm 25. Juli 1850 abgeschlossenen 
Deutsch-Oesterreichschen Telegraphen-Vertrages auch auf den telegraphischen 
Verkehr im Innern der Preußischen Staaten angewendet und Allerhöchsten Orts 
unter'm 8. Dezember 1851 und 7. November 1853 auch die Bestimmungen 
der beiden Nachtragsverträge genehmigt worden sind, treten vom 1. Januar 
1854 ab, unter Wegfall aller bisher auf den telegraphischen Verkehr ergange- 
nen Verordnungen, folgende Bestimmungen in Kraft. 
III. Allgemeine Bestimmungen über die Benutzung der Tele- 
graphen-Linien. 
Benutzung der Vereins-Linien. 
S. 5. 
Die Benutzung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann 
ohne Ausnahme zu. Jeder Regierung verbleibt aber die Befugniß, nach Gut- 
befinden einzelne Linien für alle oder für gewisse Arten der Korrespondenz zeit- 
weise außer Betrieb zu setzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.