Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Identitäts-Nachweis. 
g. 17. 
Jeder Absender einer Depesche ist befugt, dem annehmenden Telegraphen- 
Beamten seine Identität 
a) entweder durch Vorweisung eines Passes, einer Paßkarte oder eines Cer- 
tifikats von einer Gerichts = oder Polizei-Behörde, oder 
b) durch die in einem der oben genannten Wege beglaubigte eigenhändige 
Unterschrift auf der Original-Depesche, oder 
I) mittelst Anerkennung durch zwei bekannte und einwandsfreie Zeugen ein- 
für allemal 
nachzuweisen und den Vermerk hierüber in der Depesche zu verlangen, ohne 
daß jedoch die Vereinsverwaltungen gegenüber den Korrespondenten irgend welche 
aus dieser Maßregel herzuleitende Garantie übernähmen. 
Anmeldung von Nacht-Depeschen. 
S. 18. 
Wenn von oder nach einer Station, welche keinen regelmäßigen Nachtdienst 
hat (K. 9), eine Depesche nach dem Schlusse der Dienstzeit oder nach 9 Uhr 
Abends befördert werden soll, so wird solche als Nacht-Depesche betrachtet und ist 
vom Aufgeber vor 9 Uhr Abends unter Erlegung des Minimal-Betrages der tarif- 
mäßigen Beförderungsgebühr auf der betreffenden Station anzumelden, da- 
mit diese den übrigen betheiligten Stationen von dem zu erwartenden spätern 
Eingange der Depesche sogleich Nachricht geben könne. 
Jeitangabe für die nächtliche Beförderung. 
S. 19. 
Wer eine Nacht-Depesche aufgeben will, hat bei deren Anmeldung die Zeit 
anzugeben, wann die Aufgabe auf dem Telegraphen-Büreau erfolgen wird. 
Findet nach Verlauf einer Stunde von diesem angemeldeten Zeitpunkte 
an die Aufgabe der Depesche nicht Statt, so kann der Ausgeber die Beförde- 
rung nicht mehr beanspruchen und die hinterlegte Gebühr verfällt der Ver- 
waltung. 
IIII. Depeschen-Annahme. 
Klassisikation der Depeschen. 
g. 20. 
In Bezug auf die Behandlung der telegraphischen Depeschen sind zu un- 
terscheiden:
	        
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