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a) Staats-Depeschen der dem Vereine angehörigen, sowie der vertrags-
mäßig berechtigten Regierungen;
b) Eisenbahn= und Telegraphen-Dienst-Depeschen und
c) Privat-Depeschen.
Ein Unterschied zwischen Eisenbahn= und Privat-Depeschen findet jedoch
nur in so weit Statt, als solches in dem einen oder anderen Staate entweder
durch allgemeine Vorschriften oder durch besondere Vertrags-Bestimmungen fest-
gesetzt worden ist.
Die von Staats-Behörden als Staats-Depeschen aufgegebenen Depeschen
werden als solche behandelt.
Erfordernisse der Depeschen im Allgemeinen.
S. 21.
Jede zu befördernde Depesche muß im Terte ohne Wortabkürzungen und
deutlich geschrieben seyn, auch den Namen des Absenders, sowie den Namen
und Wohnort des Empfängers enthalten. Der Absender hat bei der Depesche
die Adresse oben an zu setzen, hierauf den Tert und am Schlusse die Unter-
schri ft folgen zu lassen.
§. 22.
Die Folgen einer ungenügenden Adressirung sind vom Absender zu tragen,
welcher auch eine nachträgliche Telegraphirung zur Vervollständigung der Adresse
nur gegen Entrichtung der tarifmäßigen Telegraphen-Gebühren beanspruchen
kann.
S. 23.
Zum Niederschreiben der aufzugebenden Depeschen darf Seitens der Ab-
sender nur ein unverwischbares Schreib-Material verwendet werden. Auch dür-
fen in denselben Radirungen, Ausstreichungen und Korrekturen nicht vorkommen.
Wünscht der Absender Zusätze oder Abkürzungen in der Depesche, so ist
von ihm selbst die Umschreibung derselben zu bewirken.
g. 24.
Wenn der Aufgeber einer Depesche dieselbe auf dem Telegraphen-Büreau
niederschreibt, so hat er sich des hiefür bestimmten Depeschen-Formulars zu
bedienen.
g. 25.
Depeschen, welche den vorgedachten Anforderungen nicht entsprechen, wer-
den dem Absender zur Vervollständigung bezüglich Umschreibung zurückgegeben.
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