Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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a) Staats-Depeschen der dem Vereine angehörigen, sowie der vertrags- 
mäßig berechtigten Regierungen; 
b) Eisenbahn= und Telegraphen-Dienst-Depeschen und 
c) Privat-Depeschen. 
Ein Unterschied zwischen Eisenbahn= und Privat-Depeschen findet jedoch 
nur in so weit Statt, als solches in dem einen oder anderen Staate entweder 
durch allgemeine Vorschriften oder durch besondere Vertrags-Bestimmungen fest- 
gesetzt worden ist. 
Die von Staats-Behörden als Staats-Depeschen aufgegebenen Depeschen 
werden als solche behandelt. 
Erfordernisse der Depeschen im Allgemeinen. 
S. 21. 
Jede zu befördernde Depesche muß im Terte ohne Wortabkürzungen und 
deutlich geschrieben seyn, auch den Namen des Absenders, sowie den Namen 
und Wohnort des Empfängers enthalten. Der Absender hat bei der Depesche 
die Adresse oben an zu setzen, hierauf den Tert und am Schlusse die Unter- 
schri ft folgen zu lassen. 
§. 22. 
Die Folgen einer ungenügenden Adressirung sind vom Absender zu tragen, 
welcher auch eine nachträgliche Telegraphirung zur Vervollständigung der Adresse 
nur gegen Entrichtung der tarifmäßigen Telegraphen-Gebühren beanspruchen 
kann. 
S. 23. 
Zum Niederschreiben der aufzugebenden Depeschen darf Seitens der Ab- 
sender nur ein unverwischbares Schreib-Material verwendet werden. Auch dür- 
fen in denselben Radirungen, Ausstreichungen und Korrekturen nicht vorkommen. 
Wünscht der Absender Zusätze oder Abkürzungen in der Depesche, so ist 
von ihm selbst die Umschreibung derselben zu bewirken. 
g. 24. 
Wenn der Aufgeber einer Depesche dieselbe auf dem Telegraphen-Büreau 
niederschreibt, so hat er sich des hiefür bestimmten Depeschen-Formulars zu 
bedienen. 
g. 25. 
Depeschen, welche den vorgedachten Anforderungen nicht entsprechen, wer- 
den dem Absender zur Vervollständigung bezüglich Umschreibung zurückgegeben. 
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