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Gebühren für Depeschen, deren Beförderung vor der Bestellung inhibirt wird.
K. 59.
Findet die Rückgabe einer Depesche Statt, bevor die Abtelegraphirung der-
selben begonnen hat (F. 35 und K. 40), so hat der Aufgeber anstatt der Beför-
derungsgebühr bloß den Betrag von
½ Thlr. = 1/1 Fl. Konv. — 3/10 Fl. Rhein. oder Niederl.
zu entrichten.
Ist die Abtelegraphirung einer vom Aufgeber inhibirten Depesche angefan-
gen aber noch nicht beendigt, so ist die volle Beförderungsgebühr gleichwohl in
Berechnung zu bringen.
Ist die Depesche bereits vollständig abtelegraphirt und findet die Sistirung
durch eine amtliche Notiz der Abgangs= an die Ankunfts-Station Statt, so ist
hiefür außer den bereits erlegten und der Kasse verfallenen Telegraphen-Gebüh-
ren die Hälfte der Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche zu erheben.
Vorauszablung.
S. 60.
Sämmtliche Gebühren sind in der Regel bei Aufgabe der Depesche im
Voraus zu bezahlen.
In wie weit bei gewissen Arten von Depeschen ein Kreditiren der Gebüh-=
ren Statt finden darf, wird den Telegraphen-Stationen besonders bekannt ge-
macht werden.
Auch die Telegraphen-Gebühren für sämmtliche Vereins-Staats-Depeschen
sind von dem Aufgeber, sey es sofort bei der Auflieferung oder nach gewissen
Zeitabschnitten, baar einzuziehen und in gleicher Weise wie die Gebühren für
Privat-Depeschen in Rechnung zu stellen.
Vorausbezahlung von Nacht-Depeschen.
K. 61.
Wer eine Nacht-Depesche anmeldet (G. 9 und F. 18), hat den Betrag der
Beförderungsgebühr einer einfachen Depesche gleich bei der Anmeldung zu er-
legen.