Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Deponirung von Gebübren für Rückantworten. 
g. 62. 
Es ist gestattet, bei der Aufgabe einer Depesche zugleich die Gebühr fuͤr 
die zu gewärtigende Rückantwort zu deponiren; es darf aber die Wortzahl der 
die Rückantwort enthaltenden Depesche nicht größer seyn, als wofür die Beför- 
derungsgebühr hinterlegt worden ist. 
Im Bereiche der Preußischen Telegraphen-Linien können ausländische Korre- 
spondenten, welche den Telegraphen wöchentlich wenigstens einmal, und inländi- 
sche Korrespondenten, welche denselben wöchentlich wenigstens zweimal benutzen, 
bei der betreffenden Telegraphen-Station eine Summe von höchstens 200 Thlrn. 
zur Berichtigung der Beförderungsgebühreu für ihre Depeschen als Vorschuß 
einzahlen. 
Die Stationen haben mit den betreffenden Korrespondenten über die Vor- 
schüsse monatlich abzurechnen. Von selbst versteht sich, daß sich die Beamten 
der Station über die Person und den Wohnort der Depeschen-Aufgeber in ge- 
nauer Kenntniß erhalten müssen. 
Verpflichtung zur Nachzahlung defektirter Gebührenbeträge. 
K. 63. 
Wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß dem Absender einer Depe- 
sche die Telegraphen -Gebühren zu gering berechnet worden sind, so ist derselbe 
zur Nachzahlung der zu wenig erhobenen und daher nachtarirten Beträge ver- 
pflichtet. 
Quittirung der Gebühren. 
K. 64. 
Ueber die erhobenen Gebühren jeder Art wird nach dem vorgeschriebenen 
Formular Quittung ertheilt. 
Rückerstattung der Vereinsgebühren. 
g. 65. 
Eine Rückerstattung der Telegraphen-Gebühren sindet Statt: 
a) a der Zurückweisung der Depeschen wegen Unzulässigkeit ihres 
Inhalts.
	        
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