Deponirung von Gebübren für Rückantworten.
g. 62.
Es ist gestattet, bei der Aufgabe einer Depesche zugleich die Gebühr fuͤr
die zu gewärtigende Rückantwort zu deponiren; es darf aber die Wortzahl der
die Rückantwort enthaltenden Depesche nicht größer seyn, als wofür die Beför-
derungsgebühr hinterlegt worden ist.
Im Bereiche der Preußischen Telegraphen-Linien können ausländische Korre-
spondenten, welche den Telegraphen wöchentlich wenigstens einmal, und inländi-
sche Korrespondenten, welche denselben wöchentlich wenigstens zweimal benutzen,
bei der betreffenden Telegraphen-Station eine Summe von höchstens 200 Thlrn.
zur Berichtigung der Beförderungsgebühreu für ihre Depeschen als Vorschuß
einzahlen.
Die Stationen haben mit den betreffenden Korrespondenten über die Vor-
schüsse monatlich abzurechnen. Von selbst versteht sich, daß sich die Beamten
der Station über die Person und den Wohnort der Depeschen-Aufgeber in ge-
nauer Kenntniß erhalten müssen.
Verpflichtung zur Nachzahlung defektirter Gebührenbeträge.
K. 63.
Wenn sich nachträglich herausstellen sollte, daß dem Absender einer Depe-
sche die Telegraphen -Gebühren zu gering berechnet worden sind, so ist derselbe
zur Nachzahlung der zu wenig erhobenen und daher nachtarirten Beträge ver-
pflichtet.
Quittirung der Gebühren.
K. 64.
Ueber die erhobenen Gebühren jeder Art wird nach dem vorgeschriebenen
Formular Quittung ertheilt.
Rückerstattung der Vereinsgebühren.
g. 65.
Eine Rückerstattung der Telegraphen-Gebühren sindet Statt:
a) a der Zurückweisung der Depeschen wegen Unzulässigkeit ihres
Inhalts.