Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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einslinien auf die Telegraphen-Linien eines oder mehrer dem Vereine nicht 
angehöriger Staaten geleitet und auf diesem Wege ohne Zeitverlust an ihren 
Bestimmungsort befördert werden. 
Der Aufgeber einer auf diese Weise beförderten Depesche ist, wenn die 
Unterbrechung oder Störung der Vereinslinien erst nach erfolgter Annahme der 
Depesche bekannt wird, zur Nachzahlung der hiefür entfallenden höheren Beför- 
derungsgebühr nicht verpflichtet. 
K 73. 
Geschieht in Folge außergewöhnlicher Umstände die Beförderung einer De- 
pesche, wofür die Gebühr nach der böberen Taxe bezahlt worden, auf dem billi- 
geren Wege, so findet eine Rückvergütung der Mehrtaxe an den Absender nicht 
Statt. 
Rückerstattung auswärtiger Depeschen-Gehühren. 
S. 74. 
Eine Rückerstattung von Gebühren für die Beförderung von Depeschen 
auf auswärtigen Stationen nach Maßgabe der im F. 65 enthaltenen Bedingun- 
gen findet nur in so weit Statt, als die betreffende auswärtige Verwaltung 
sich hiermit einverstanden erklärt. 
Mebentels der Annahme. 
. 75. 
Bei der Annahme der Depeschn werden die Aufgeber in derjenigen Rei— 
benfolge abgefertigt, in welcher sie in dem Büreau erscheinen, wobei jedoch die 
Ueberbringer von Staats-Depeschen stets den Vorrang vor den Aufgebern von 
Privat-Depeschen haben, auch wenn letztere früher im Aufgabe-Lokal sich ein- 
gefunden. 
Prüfung des iroesch Inhalts. 
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Entspricht die Depesche den Erserdenun en (§.§9. 21—23) nicht oder feh- 
len die oben genannten Angaben (F.. 15, 16, 37 und 38), so ist sie dem 
Aufgeber Behufs Umschreibung bezüglich Ergänzung zürückzustellen. 
Sowohl zur Abfassung als zur Umschreibung von Depeschen sind in dem 
Aufgabe-Lokal stets eine Anzahl Depeschen-Formulare und die erforderlichen 
sonstigen Schreib-Materialien bereit zu halten. 
Berlin am 23. Dezember 1853. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
von der Heydt.
	        
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