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einslinien auf die Telegraphen-Linien eines oder mehrer dem Vereine nicht
angehöriger Staaten geleitet und auf diesem Wege ohne Zeitverlust an ihren
Bestimmungsort befördert werden.
Der Aufgeber einer auf diese Weise beförderten Depesche ist, wenn die
Unterbrechung oder Störung der Vereinslinien erst nach erfolgter Annahme der
Depesche bekannt wird, zur Nachzahlung der hiefür entfallenden höheren Beför-
derungsgebühr nicht verpflichtet.
K 73.
Geschieht in Folge außergewöhnlicher Umstände die Beförderung einer De-
pesche, wofür die Gebühr nach der böberen Taxe bezahlt worden, auf dem billi-
geren Wege, so findet eine Rückvergütung der Mehrtaxe an den Absender nicht
Statt.
Rückerstattung auswärtiger Depeschen-Gehühren.
S. 74.
Eine Rückerstattung von Gebühren für die Beförderung von Depeschen
auf auswärtigen Stationen nach Maßgabe der im F. 65 enthaltenen Bedingun-
gen findet nur in so weit Statt, als die betreffende auswärtige Verwaltung
sich hiermit einverstanden erklärt.
Mebentels der Annahme.
. 75.
Bei der Annahme der Depeschn werden die Aufgeber in derjenigen Rei—
benfolge abgefertigt, in welcher sie in dem Büreau erscheinen, wobei jedoch die
Ueberbringer von Staats-Depeschen stets den Vorrang vor den Aufgebern von
Privat-Depeschen haben, auch wenn letztere früher im Aufgabe-Lokal sich ein-
gefunden.
Prüfung des iroesch Inhalts.
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Entspricht die Depesche den Erserdenun en (§.§9. 21—23) nicht oder feh-
len die oben genannten Angaben (F.. 15, 16, 37 und 38), so ist sie dem
Aufgeber Behufs Umschreibung bezüglich Ergänzung zürückzustellen.
Sowohl zur Abfassung als zur Umschreibung von Depeschen sind in dem
Aufgabe-Lokal stets eine Anzahl Depeschen-Formulare und die erforderlichen
sonstigen Schreib-Materialien bereit zu halten.
Berlin am 23. Dezember 1853.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt.