Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 1. Februar 1834. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Mit Rücksicht auf die bei der Handhabung der Gemeindeordnung vom 22. 
Februar 1850 gewonnenen Erfahrungen über die Zweckmäßigkeit einzelner Be- 
stimmungen dieses Gesetzes und mit Rücksicht darauf, daß die früher gehegte 
Erwartung, es werde dasselbe in der Mehrzahl der benachbarten Staaten gleich- 
mäßige Geltung erhalten, sich nicht erfüllt hat, daß demnach die Gründe für 
unveränderte Belassung desselben nicht mehr bestehen, haben Wir mit Zustim- 
mung des getreuen Landtages die nachstehende revidirte Gemeindeordnung 
zu erlassen beschlossen und, gemäß der Bestimmung im Art. 169, Unserem Staats- 
Ministerium die Bestimmung und Bekanntmachung des Zeitpunktes, von welchem 
ab das neue Gesetz in Wirksamkeit treten soll, überlassen. 
Revidirte Gemeindeordnung 
1 6 
für da 
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Art. 1. 
Die ganze Bevölkerung des Staates zerfällt in Ortsgemeinden, das ganze 
Staatsgebiet in Gemeindebezirke. 
11
	        
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