Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 8. Weimar. 1. Februar 1834.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Mit Rücksicht auf die bei der Handhabung der Gemeindeordnung vom 22.
Februar 1850 gewonnenen Erfahrungen über die Zweckmäßigkeit einzelner Be-
stimmungen dieses Gesetzes und mit Rücksicht darauf, daß die früher gehegte
Erwartung, es werde dasselbe in der Mehrzahl der benachbarten Staaten gleich-
mäßige Geltung erhalten, sich nicht erfüllt hat, daß demnach die Gründe für
unveränderte Belassung desselben nicht mehr bestehen, haben Wir mit Zustim-
mung des getreuen Landtages die nachstehende revidirte Gemeindeordnung
zu erlassen beschlossen und, gemäß der Bestimmung im Art. 169, Unserem Staats-
Ministerium die Bestimmung und Bekanntmachung des Zeitpunktes, von welchem
ab das neue Gesetz in Wirksamkeit treten soll, überlassen.
Revidirte Gemeindeordnung
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für da
Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 1.
Die ganze Bevölkerung des Staates zerfällt in Ortsgemeinden, das ganze
Staatsgebiet in Gemeindebezirke.
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