Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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ihren äußeren und sonstigen Verhältnissen nach eine selbstständige Gemeinde bil- 
den können. — Guts-Komplexe sollen ohne besondern Grund verschiedenen Ge- 
meindebezirken nicht zugewiesen werden. 
Art. 6. 
Die Ausführung aller dieser Ueberweisungen leitet die Staatsregierung 
durch ihre Verwaltungsbehörden. Sie entscheidet darüber mit möglichster Be- 
achtung etwaiger Vereinbarungen zwischen den Betheiligten, nachdem dieselbe, 
wie auch in dem bei Art. 5 gedachten Ausnahmefalle, den Bericht des Bezirks- 
Direktors vernommen hat, von welchem vorher der Bezirksausschuß darüber zu 
hören ist. Die Betretung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. 
Art. 7. 
Die Bildung neuer, sowie die Abänderung schon bestehender Gemeindever- 
bände und Gemeindebezirke kann nur mit Genebmigung der Staatsregierung 
erfolgen (Art. 167, 7), nachdem dieselbe den Bezirks-Direkter mit Bericht ver- 
nommen und zuvor den Bezirksausschuß darüber gehört hat. 
Art. 8. 
Die Gemeinden haben das Recht der Persönlichkeit, sie können Rechte er- 
werben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie genießen die in den Gesetzen ihnen 
zugestandenen Vorrechte. 
Art. 9. 
Jeder Gemeinde steht die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindean- 
gelegenheiten mit Einschluß der Orts-Polizei unter gesetzlich geordneter Ober- 
aufsicht des Staates zu (Art. 158 — 167). 
Art. 10. 
In jeder Gemeinde besteht ein Gemeinderath, um dieselbe in dem ihm zu- 
gewiesenen Geschäftskreise zu vertreten, und ein Gemeindevorstand, um die Ge- 
meindeangelegenheiten zu verwalten. Ausnahmsweise kann von der Vertretung 
der Gemeinde durch einen Gemeinderath abgesehen werden (Art. 65). 
Dem Gemeinderathe, bezüglich der Gemeindeversammlung, steht die Be- 
schlußfassung, dem Gemeindevorstande die Ausführung zu (Art. 102 — 108). 
Art. 11. 
Der Gemeinde steht die freie Wahl ihrer Vertreter und Vorstände zu 
(Art. 68— 101). 
Art. 12. 
Gültig gefaßte Beschlüsse drücken den Gesammtwillen der Gemeinde mit 
verbindender Kraft aus. — Wohlerworbene Rechte, insbesondere Rechtsansprüche 
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