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ihren äußeren und sonstigen Verhältnissen nach eine selbstständige Gemeinde bil-
den können. — Guts-Komplexe sollen ohne besondern Grund verschiedenen Ge-
meindebezirken nicht zugewiesen werden.
Art. 6.
Die Ausführung aller dieser Ueberweisungen leitet die Staatsregierung
durch ihre Verwaltungsbehörden. Sie entscheidet darüber mit möglichster Be-
achtung etwaiger Vereinbarungen zwischen den Betheiligten, nachdem dieselbe,
wie auch in dem bei Art. 5 gedachten Ausnahmefalle, den Bericht des Bezirks-
Direktors vernommen hat, von welchem vorher der Bezirksausschuß darüber zu
hören ist. Die Betretung des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
Art. 7.
Die Bildung neuer, sowie die Abänderung schon bestehender Gemeindever-
bände und Gemeindebezirke kann nur mit Genebmigung der Staatsregierung
erfolgen (Art. 167, 7), nachdem dieselbe den Bezirks-Direkter mit Bericht ver-
nommen und zuvor den Bezirksausschuß darüber gehört hat.
Art. 8.
Die Gemeinden haben das Recht der Persönlichkeit, sie können Rechte er-
werben und Verbindlichkeiten eingehen. Sie genießen die in den Gesetzen ihnen
zugestandenen Vorrechte.
Art. 9.
Jeder Gemeinde steht die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindean-
gelegenheiten mit Einschluß der Orts-Polizei unter gesetzlich geordneter Ober-
aufsicht des Staates zu (Art. 158 — 167).
Art. 10.
In jeder Gemeinde besteht ein Gemeinderath, um dieselbe in dem ihm zu-
gewiesenen Geschäftskreise zu vertreten, und ein Gemeindevorstand, um die Ge-
meindeangelegenheiten zu verwalten. Ausnahmsweise kann von der Vertretung
der Gemeinde durch einen Gemeinderath abgesehen werden (Art. 65).
Dem Gemeinderathe, bezüglich der Gemeindeversammlung, steht die Be-
schlußfassung, dem Gemeindevorstande die Ausführung zu (Art. 102 — 108).
Art. 11.
Der Gemeinde steht die freie Wahl ihrer Vertreter und Vorstände zu
(Art. 68— 101).
Art. 12.
Gültig gefaßte Beschlüsse drücken den Gesammtwillen der Gemeinde mit
verbindender Kraft aus. — Wohlerworbene Rechte, insbesondere Rechtsansprüche
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