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en die Gemeinde und deren Vermögen, können durch Gemeindebeschluß nicht
beeinträchtigt werden.
Art. 13.
Enthalten Beschlüsse nicht bloß Entscheidungen einzelner gegebener Fälle,
sondern allgemeine Anordnungen, welche zur bleibenden Richtschnur dienen sollen,
so heißen sie Orts-Statuten, Ortsgesetze.
Art. 13.
Die Gemeinden haben das Recht, unter Aufsicht des Staates zur Errei-
chung der Gemeindezwecke, insbesondere auch zur Abänderung, Erläuterung
und Ergänzung der durch dieses Gesetz bestimmten Verfassung der Gemeinden,
ferner zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit innerhalb
des Gemeindebezirkes, Orts-Statute mit Strafbestimmungen zu errichten (Art.
102, 14), auch Gebote und Verbote mit Strafandrohungen zu erlassen. Die
verwirkten Strafen sind in Uebertretungsfällen von den zuständigen Gerichten
auszusprechen, insoweit nicht Geldstrafen in den gesetzlich zugelassenen Fällen
von dem Gemeindevorstande den Angezeigten unmittelbar abgefordert und von
diesen darauf freiwillig übernommen worden.
In beiden Fällen sind die Geldstrafen an die Gemeindekasse abzugewähren.
Dergleichen Orts-Statute müssen jedoch mit den Bestimmungen in folgenden
Artikeln dieses Gesetzes:
Art. 1 — 13, 15—24, 26 — 28, 29 — 31, 33 — 44, 46 —öl,
53—55, 58, 59, 60, 61, 63—65, 69, 70, 73, 80, 81, 82 im
ersten Satze, 83, 84— 89, 91, 93, 95, 100, 101, 103— 105, 108,
111 —II4, 116, 117, 119, 122, 126, 127, 129 — 131, 134 hin-
sichtlich der in demselben für die Urkunden der Gemeinden geordneten
Form, 137—139, 141, 142, 144, 145, 146, 148— 151, 153— 155,
158—167
im Einklange bleiben, dürfen mit anderen Gesetzen des Staates nicht im Wi-
derspruche stehen und werden durch solche stets aufgehoben, bezüglich abgeändert.
Dieselben sind vor ihrer Ausführung dem Bezirksausschusse zur Prüfung
und Begutachtung und der Staatsregierung zur Bestätigung vorzulegen (Art.
162, 167). Nach deren Erfolg sind die Statuten in ortsüblicher Weise öffent-
lich bekannt zu machen.
Mit dieser Bekanntmachung treten dieselben in Kraft, insofern nicht ein
anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Art. 18.
Die Gemeinden haben das Recht, die zur Erfüllung der ihnen obliegenden