Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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en die Gemeinde und deren Vermögen, können durch Gemeindebeschluß nicht 
beeinträchtigt werden. 
Art. 13. 
Enthalten Beschlüsse nicht bloß Entscheidungen einzelner gegebener Fälle, 
sondern allgemeine Anordnungen, welche zur bleibenden Richtschnur dienen sollen, 
so heißen sie Orts-Statuten, Ortsgesetze. 
Art. 13. 
Die Gemeinden haben das Recht, unter Aufsicht des Staates zur Errei- 
chung der Gemeindezwecke, insbesondere auch zur Abänderung, Erläuterung 
und Ergänzung der durch dieses Gesetz bestimmten Verfassung der Gemeinden, 
ferner zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit innerhalb 
des Gemeindebezirkes, Orts-Statute mit Strafbestimmungen zu errichten (Art. 
102, 14), auch Gebote und Verbote mit Strafandrohungen zu erlassen. Die 
verwirkten Strafen sind in Uebertretungsfällen von den zuständigen Gerichten 
auszusprechen, insoweit nicht Geldstrafen in den gesetzlich zugelassenen Fällen 
von dem Gemeindevorstande den Angezeigten unmittelbar abgefordert und von 
diesen darauf freiwillig übernommen worden. 
In beiden Fällen sind die Geldstrafen an die Gemeindekasse abzugewähren. 
Dergleichen Orts-Statute müssen jedoch mit den Bestimmungen in folgenden 
Artikeln dieses Gesetzes: 
Art. 1 — 13, 15—24, 26 — 28, 29 — 31, 33 — 44, 46 —öl, 
53—55, 58, 59, 60, 61, 63—65, 69, 70, 73, 80, 81, 82 im 
ersten Satze, 83, 84— 89, 91, 93, 95, 100, 101, 103— 105, 108, 
111 —II4, 116, 117, 119, 122, 126, 127, 129 — 131, 134 hin- 
sichtlich der in demselben für die Urkunden der Gemeinden geordneten 
Form, 137—139, 141, 142, 144, 145, 146, 148— 151, 153— 155, 
158—167 
im Einklange bleiben, dürfen mit anderen Gesetzen des Staates nicht im Wi- 
derspruche stehen und werden durch solche stets aufgehoben, bezüglich abgeändert. 
Dieselben sind vor ihrer Ausführung dem Bezirksausschusse zur Prüfung 
und Begutachtung und der Staatsregierung zur Bestätigung vorzulegen (Art. 
162, 167). Nach deren Erfolg sind die Statuten in ortsüblicher Weise öffent- 
lich bekannt zu machen. 
Mit dieser Bekanntmachung treten dieselben in Kraft, insofern nicht ein 
anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 
Art. 18. 
Die Gemeinden haben das Recht, die zur Erfüllung der ihnen obliegenden
	        
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