Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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den Gemeindebehörden gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörden die Be- 
rufung an die höhere Stelle freisteht. Jede solche Berufung muß binnen einer 
vierwöchigen ausschlüssigen Frist von Eröffnung der Entscheidung an eingewen- 
det werden. Der Rechtsweg ist dagegen in Beziehung auf die Berechtigung 
und bezüglich Verpflichtung zur Aufnahme in den Bürgerverband gänzlich aus- 
geschlossen, es seyn denn, daß die Aufnahme aus einem privatrechtlichen Titel in 
Anspruch genommen oder verweigert werden könnte. Abfälligen Entschließungen, 
sowie abändernden Entscheidungen sind stets die Gründe kurz beizufügen. 
Art. 37. 
Von Heimathsberechtigten wird das Bürgerrecht bei dem Vorhandenseyn 
der Voraussetzungen desselben im Art. 27 unter 2 gegen Erlegung eines gerin- 
geren Bürgergeldes zur Gemeindekasse erworben. Dieses Bürgergeld wird nach 
den Verhältnissen des Ortes durch Statut festgestellt und darf in seinem höchsten 
Satze nicht mehr betragen, als den fünften Theil des nach Art. 30 für Aus- 
wärtige festgestellten Bürgergeldes. 
Bei dem Vorhandenseyn dieser Voraussetzungen kann die Aufnahme in den 
Bürgerverband einem Heimathsberechtigten nicht versagt werden. 
Art. 35. 
Das Bürgerrecht wird ferner begründet durch definitive Anstellung im 
Hof-, Staats-, Kirchen= und Schul-Dienste, als Advokat und Arzt an dem 
bei der ersten Anstellung oder Versetzung von der vorgesetzten Behörde als 
Wohnsitz zugewiesenen Orte und durch definitive Anstellung als Militär-Person 
mit Offiziers-Rang an dem Orte der Stationirung. Die Angestellten haben 
sich über ihre Anstellung gegen den Gemeindevorstand gehörig auszuweisen und 
werden den Heimathsberechtigten gleich geachtet, haben auch an Bürgergeld das- 
selbe zu entrichten, wie diese. Sie sind zur Entrichtung des Bürgergeldes nur 
einmal in der Gemeinde verpflichtet, in welcher ihre erste definitive Anstellung 
erfolgt. In Gemeinden, wo sie in Folge späterer Versetzung ihren Wohnsitz 
zu nehmen haben und hierdurch das Bürgerrecht gewinnen, sind sie von Entrich- 
tung des Bürgergeldes befreit. Hat ein Angestellter schon vor seiner definitiven. 
Anstellung das Bürgerrecht in einer Gemeinde erworben, so soll ihm bei Ver- 
änderung seines Wohnsitzes in Folge seiner Anstellung und wegen Begründung 
des Bürgerrechtes am Orte derselben die Entrichtung des Bürgergeldes nicht 
angesonnen werden. — Die Begründung des Bürgerrechtes durch öffentliche 
Anstellung hat für die Familie des Angestellten die Gemeindeangehörigkeit im 
Orte der Anstellung stets ohne Weiteres zur Folge. 
 
	        
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