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Wollen sich die Angestellten an den im Art. 32 erwähnten besonderen
Bürgernutzungen betheiligen, so kann dieses nur gegen Entrichtung des Einkauf-
geldes geschehen.
Art. 36.
Das Bürgerrecht kann von einer und derselben Person in mehren Gemein-
den erworben und gleichzeitig besessen werden.
Art. 37.
Das Bürgerrecht muß erworben werden von Denjenigen:
1) welche auf irgend eine Art einen selbstständigen Nahrungsstand in der
Gemeinde begründen wollen;
2) welche im Gemeindebezirke Wohngebäude eigenthümlich erwerben. Wird
aber die Ertheilung des Bürgerrechtes versagt, so ist dem Betroffenen,
wenn dieses nur vorerst und wegen eines zu beseitigenden Anstandes ge-
schehen, ein Erlaubnißschein zum einstweiligen Besitze auszustellen. Bei
völliger Versagung der Aufnahme kann er zur Veräußerung seines Grund-
besitzes binnen dreijähriger Frist nöthigen Falles durch gerichtlichen
Zwangsverkauf angehalten werden.
Diejenigen Gemeindeangehörigen, welche bei Publikation dieses Gesetzes
einen selbstständigen Nahrungsstand in einer Gemeinde begründet haben, oder
welche Wohngebäude in einem Gemeindebezirke besitzen, ohne daß sie deßhalb
nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zur Erwerbung des Bürgerrechtes
verpflichtet waren; ferner diejenigen, welche in einem öffentlichen Amte bereits
definitiv angestellt sind; endlich diejenigen, welche erst setzt einer Gemeinde zu-
gewiesen werden (Art. 3) und sich in solchen Verhältnissen befinden, daß sie
nach Inhalt dieses Gesetzes das Bürgerrecht erwerben müssen, treten auf dem
Grunde des Gesetzes und ohne Weiteres und ohne Erlegung eines Bürgergel-
des in den Bürgerverband und in das Bürgerrecht der betreffenden Gemeinde
ein. — Die besonderen Bürgernutzungen (Art. 32) erwerben sie aber erst durch
Erlegung des vorschriftmäßigen Einkaufgeldes.
Ausnahmsweise sind Frauenspersonen, welche zwar einen selbstständigen,
jedoch nur nothdürftigen Nahrungsstand begründen, z. B., welche sich durch Ta-
gelohn, geringe Höckerei 2c. nähren, zur Erwerbung des Bürgerrechtes nicht ver-
pflichtet.
. Art. 38.
Von der Verpflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechtes bei dem eigen-
thümlichen Erwerbe eines Wohnhauses finden folgende Ausnahmen Statt: