68.
1) wenn der Besitz eines Wohnhauses dem Staate, dem Domänen-Fiskus,
einer Stiftung, Korporation oder überhaupt einer juristischen Person an-
fällt, welche als solche (Art. 27, 1) der Fähigkeit zum Erwerbe des
Bürgerrechtes entbehrt;
wenn der Besitz eines Wohnhauses einem Gemeindeangehörigen anfällt,
welcher wegen mangelnder rechtlicher Selbstständigkeit das Bürgerrecht
nicht erwerben kann (Art. 27, 2), bis zu dem Zeitpunkte, wo derselbe,
oder, wenn der Anfall an Mehre erfolgt ist, einer von ibhnen die recht-
liche Selbstständigkeit erlangt hat;
Nichtbürger, welche als Gläubiger des bisherigen Besitzers des Wohn-
hauses dasselbe zu ihrer Befriedigung gerichtlich zugeschlagen erhalten,
sind zur Gewinnung des Bürgerrechtes nur dann verpflichtet, wenn sie
das Wohnhaus innerhalb dreier Jahre, vom Zuschlage an gerechnet,
nicht wieder veräußern;
in allen Fällen, auch wenn ein Wohnhaus von mehren Personen ge-
meinschaftlich erworben wird, verpflichtet dessen Erwerb für sich allein nur
zur einmaligen Gewinnung des Bürgerrechtes, berechtigt aber auch die
mehren Erwerber nur zur gemeinschaftlichen Ausübung desselben;
5) erwirbt Jemand außer dem freiwilligen Kaufe ein Wohnhaus, bei dem
keine der unter Nr. 1, 2 und 3 bemerkten Voraussetzungen zutrifft, so“
muß ihm zur Gewinnung des Bürgerrechtes eine dreijährige Frist nach-
gelassen werden.
Wenn in den Fällen unter 3 und 5 das Wohnhaus von einem Minder=
jährigen erworben wird, so beginnt die dreijährige Frist erst von Zeit der er-
langten Volljährigkeit. — Kommen in denselben Fällen die Personen, welche
Wohngebäude erworben haben, der Verpflichtung zur Veräußerung oder zur Er-
werbung des Bürgerrechtes innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nach, so ist
auf Antrag des Gemeindevorstandes der sofortige zwangsweise Verkauf durch
das zuständige Gericht zu bewirken.
Es versteht sich von selbst, daß auch in Fällen, wo nach den obigen Be-
stimmungen die aus dem Besitze eines Hauses folgende Verpflichtung zur Ge-
winnung des Bürgerrechtes wegfällt oder ruht, die auf das fragliche Haus fal-
lenden Gemeindelasten ununterbrochen fortentrichtet werden müssen.
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Art. 39.
Nach Erfüllung der Bedingungen in den Artikeln 28 — 32, 34 und 35
werden die Bürger in ein zu diesem Zwecke zu haltendes Buch (Bürgerbuch)
eingetragen und haben dem Gemeindevorstande durch Handschlag auf getreue