Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Erfüllung der Bürgerpflichten anzugeloben. — Mit dieser Handlung tritt die 
Aufnahme in den Bürgerverband und der Eintritt in das Bürgerrecht in Kraft. 
— Dem Aufgenommenen ist hierüber eine Bescheinigung in glaubhafter Form 
(Bürgerschein) auszufertigen und es ist ihm ein Abdruck der Gemeindeordnung 
unentgeldlich auszuhändigen. 
Art. 10. 
Das Bürgerrecht geht verloren: 
1) durch Verlust der Staatsangehörigkeit; 
2) durch Erlangung der Gemeindeangehörigkeit in einer andern Gemeinde, 
oder, was die in einem öffentlichen Amte Angestellten (Art. 35) betrifft, 
durch Versetzung nach einem anderen Orte, wenn nicht in beiden Fällen 
das Bürgerrecht an dem bisherigen Wohnorte bei der Gemeindebehörde 
desselben ausdrücklich vorbehalten und zur Entrichtung der Gemeindelei- 
stungen in demselben ein in der Gemeinde wohnhaftes Gemeindeglied be- 
anftragt worden ist; 
3) im Falle dieses Vorbehaltes durch drei Jahre lang unterbliebene Entrich- 
tung der dem Weggezogenen als Gemeindeangehörigen obliegenden Lei- 
stungen nach vorhergegangener Androhung. 
Art. Jl. 
Den ihren ständigen Wohnsitz im Gemeindebezirke habenden Bürgern liegt 
außer den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeangehörigen die besondere 
Pflicht der Uebernahme von Gemeindeämtern und von Aufträgen zum Gemein- 
debesten ob, soweit nicht durch das Gesetz selbst Ausnahmen gestattet sind (Art. 
72, 83, 91, 95). 
2) Von den Schutzgenossen. 
Art. 2. 
Schutzgenossen sind diejenigen, welche, ohne der Gemeinde anzugehören, in 
selbstständigen Verhältnissen 
a) mit Genehmigung des Gemeindevorstandes den zeitweiligen Aufenthalt 
innerhalb einer Gemeinde nehmen, oder 
b) weil sie bei einer Staatsbehörde, Kirche oder Schule in Folge provisori- 
scher Anstellung oder Zuweisung zeitweilig beschäftigt sind, einen solchen 
nehmen müssen. 
Ein solcher Aufenthalt in einer Gemeinde kann keinem Angehörigen eines 
deutschen Bundesstaates verweigert werden, wenn er über sein bisheriges tadel- 
loses Verhalten genügende Nachweisungen, sowie einen ausreichend sichernden 
Heimathsschein beibringt.
	        
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