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Die Besitzer solcher Grundstücke, welche erst in Folge dieses Gesetzes einem
Gemeindebezirke zugewiesen werden, sollen eine Flurgenossengebühr zu bezahlen
nicht schuldig seyn.
Erben Kinder von ihren Aeltern oder Vorältern Grundstücke in fremden
Fluren, so haben sie bloß den fünften Theil dieser Gebühr zu erlegen; auch
haben mehre Erben, so lange ihr Besitz gemeinschaftlich bleibt, die Gebühr nur
einfach zu bezahlen. Bei nachfolgender Theilung ist diese gemeinschaftliche Zah-
lung mit aufzurechnen.
Art. 39.
Die Rechte der Flurgenossen beschränken sich:
1) auf das Recht, für ihre in dem Gemeindebezirke liegenden Grundbesitzun-
gen denselben Schutz zu beanspruchen, welcher den Gemeindeangehörigen
gewährt wird;
2) auf das Recht der Mitbenutzung der zur Bewirthschaftung der Grund-
stücke in der Flurmarkung in Beziehung stehenden Gemeindeanstalten,
als: der Gemeindewege, Brücken und Stege 2c.;
3) auf das im Art. 52, 2 eingeräumte Stimmrecht.
Art. So.
Der Flurgenosse hat die Gemeindelasten antheilig nach den unten weiter
folgenden Bestimmungen (Art. 143) zu tragen.
4) Von der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten.
A. Von der Gemeindeversammlung.
Art. 81.
Die Gemeindeversammlung wird durch diejenigen gebildet, welche stimmbe-
rechtigt in der Gemeinde sind.
Art. 32.
Stimmberechtigt sind alle Personen, welche sich im Besitze des Bürgerrech-
tes befinden und der staatsbürgerlichen Rechte nicht ganz oder theilweise verlustig
geworden sind.
Ausnahmsweise steht ein Stimmrecht zu:
1) den juristischen Personen in den Gemeinden, in deren Bezirken sie Grund=
stücke besitzen oder Gewerbe betreiben;
2) denjenigen, welche in einer Gemeinde mehr als einer der drei höchstbe-
steuerten Bürger an solchen direkten Staatsabgaben, welche bei Vertheilung
der Gemeindelasten in der fraglichen Gemeinde in Betracht kommen (Art.
143, 145), entrichten, ohne nach Vorstehendem schon im Besitze des
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