Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Es können Gemeindebußen bis zu zehen Groschen (35 Xr.) für diejenigen 
angedroht und gegen solche ausgesprochen werden, welche ohne hinreichende Ent- 
schuldigung ausbleiben oder zu spät kommen. 
Art. 87. 
In Gemeinden von mehr als 1000 Einwohnern darf die Zusammenberu- 
fung nach Abtheilungen erfolgen. Es darf jedoch eine solche Abtheilung in der 
Regel nicht weniger als 500 Einwohner umfassen. Die über die Abstimmungs- 
fragen abgegebenen Stimmen werden in diesem Falle aus den verschiedenen 
Abtheilungen zusammengezählt. 
Art. 88. 
Alle einer Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegte Fragen müs- 
sen so gefaßt seyn, daß ihre Beantwortung einfach durch „Ja“ oder „Nein“ 
erfolgen muß. 
Eine Vortragserstattung über den Gegenstand der Abstimmung muß vor- 
ausgehen und eine Berathung darüber ist zulässig, jedoch dürfen nicht mehre 
Mitglieder gleichzeitig zum Worte gelassen werden. 
Art. 39. 
Den Vorsitz in der Versammlung führt derjenige, welcher dieselbe einberu- 
fen hat. Er eröffnet die Sitzung, leitet die Verhandlungen und bestimmt den 
Schluß. Er hat das Recht, diejenigen Mitglieder der Versammlung, welche 
Störungen veranlassen, zur Ordnung zu verweisen, oder auch aus der Versamm- 
lung entfernen zu lassen; eben so steht ihm in solchen Fällen das Recht zu, die 
Versammlung sofort zu schließen. — Wegen Störung der Ordnung der Ver- 
sammlung dürfen neben den etwa verwirkten gerichtlichen Strafen in jedem 
Falle von dem Vorsitzenden Geldbußen bis zu drei Thalern (5 Fl. 15 TKr.) 
verfügt werden. 
Beleidigungen gegen den Vorsitzenden unterliegen der Beurtheilung nach 
den Gesetzen. — 
Wenn in einer Gemeinde ein Gemeinderath nicht besteht (Art. 65), so 
wählt die Gemeindeversammlung einen besondern Vorsitzenden (Art. 122). 
t. 60 
rt. . 
Die Guͤltigkeit eines Gemeindebeschlusses ist bedingt: 
1) durch gehörige Anordnung und Bekanntmachung der Gemeindeversamm- 
lung; 
2) durch Gegenwart und Abgabe von wenigstens zwei Dritttheilen der im 
Gemeindebezirke vorhandenen Stimmen (Art. 52); 
3) durch eine die Hälfte der von den Erschienenen abzugebenden Stimmen
	        
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