Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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übersteigende Mehrheit der wirklich abgegebenen Stimmen, wenn nicht 
für einzelne Gegenstände, z. B. die Wahlen, etwas Anderes gesetzlich 
vorgeschrieben ist. 
Bei Stimmengleichheit muß die Abstimmung in einer anderweit anzube- 
raumenden Gemeindeversammlung wiederholt werden, und ergiebt sich auch hier 
Stimmengleichheit, so wird die vorgelegte Frage als verneint angesehen. 
Art. 61. 
Erscheinen nicht die Inhaber von zwei Dritttheilen der gesammten Stim- 
men, so ist eine zweite Versammlung anzuordnen, und wenn auch in dieser jene 
Zahl nicht zusammen kommt, so gilt dasjenige als gültiger Beschluß der Ge- 
meinde, was die Mehrheit der wirklich abgegebenen Stimmen beschließt. 
Art. 62. 
Der Gemeinde bleibt das Recht-der freien Wahl des Gemeindevorstandes 
und des Gemeinderathes vorbehalten. In Gemeinden ohne Gemeinderäthe (Art. 
65) haben die Gemeindeversammlungen alle Befugnisse und Obliegenheiten, welche 
in anderen Gemeinden den Gemeinderäthen überwiesen sind (Art. 102 u. flg.) 
Art 63. 
Die volle Gemeindeversammlung muß berufen werden: 
1) zur Vornahme der vorschriftsmäßigen Gemeindewahlen; 
2) wenn Kraft Gesetzes oder einer Verordnung eine öffentliche Verkündigung 
an die Gemeinde erfolgen soll, insofern diese nicht durch öffentliche Blät- 
ter oder auf andere in der Gemeinde gebräuchliche Weise mit gleicher 
Wirksamkeit erfolgen kann; 
3) wenn die Vornahme einer Handlung ausdrücklich an die Entscheidung der 
Gemeindeversammlung gebunden ist; 
4) wenn von den höheren Behörden die Vernehmung der Gemeindeversamm- 
lung angeordnet wird, was namentlich geschehen muß, wenn von den 
Inhabern wenigstens eines Dritttheils der sämmtlichen Stimmen eine 
schriftliche Beschwerde gegen den Gemeinderath oder den Gemeindevor- 
stand angebracht und zugleich beantragt worden ist, die Gemeindeversamm- 
lung über den Beitritt zur Beschwerde zu vernehmen; in diesem Falle 
beruft und leitet der Vorsitzende des Bezirksausschusses oder ein Beauf- 
tragter desselben die Gemeindeversammlung; 
5) in Gemeinden, welche keine Gemeinderäthe haben, zur Beschlußfassung 
in allen denjenigen Fällen, für welche in anderen Gemeinden den Ge- 
meinderäthen die Entscheidung übertragen ist (Art. 102);
	        
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