Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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6) wenn der Gemeinderath und der Gemeindevorstand übereinstimmend die 
Zusammenberufung für räthlich halten. 
Art. 61. 
Ueber die in einer Gemeindeversammlung vorgekommenen Verhandlungen, 
insbesondere über die Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse, hat der Schrift- 
führer der Gemeinde (Art. 97, 120) das Wesentliche in einem Protokolle nie- 
derzuschreiben und dabei zugleich genau anzugeben, wie den Erfordernissen der 
Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse (Art. 60) entsprochen worden ist. 
Das Protokoll ist vor dem Schlusse der Versammlung, nachdem es vor- 
her öffentlich verlesen worden ist, von dem Schriftführer, von dem Vorsitzen- 
den und von wenigstens drei Theilnehmern der Versammlung zu unterzeichnen. 
B. Von den Gemeindebehörden. 
Art. 63 
Gemeindebehörden sind: 
1) der Gemeinderath und 
2) der Gemeindevorstand. 
Durch Orts-Statut kann solchen kleineren Gemeinden, bei denen die Be- 
stellung eines Gemeinderathes nicht wohl thunlich erscheint, und als welche in 
der Regel sich solche herausstellen, welche nicht über 300 Einwohner zählen, 
gestattet werden, von der Wahl eines solchen abzuseben. 
Es gilt in diesem Falle alles das, was für den Gemeinderath vorgeschrie- 
ben ist, für die Gemeindeversammlung (Art. 62). 
a) Zusammensetzung derselben. 
Art. 66. 
Der Gemeinderath besteht mindestens aus 
4 Mitgliedern in Gemeinden bis 500 Einwohnern, 
6 „ „ „ von 501—1000 Einwohnern, 
8 7 77 T von 1001—2000 11 
10 „ „ von 2001—4000 „ 
und in stärker bevölferten Gemeinden weiter aus je zwei Mitgliedern auf die 
überschießende Vollzahl von je 2000 Einwohnern. 
Art. 67. 
Der Gemeindevorstand besteht: 
1) in Gemeinden bis zu 2500 Einwohnern aus einem Bürgermeister und 
einem Stellvertreter desselben, 
2) in Gemeinden von mehr als 2500 Einwohbnern aus einem ersten Bür- 
germeister und einem zweiten Bürgermeister.
	        
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