Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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aa;: Des Gemeinderathes. 
Art. 71. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf vier Jahre gewählt, jedoch 
verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der 
Wählbarkeit. Von zwei zu zwei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder aus 
und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden können wieder ge- 
wählt werden. 
Art. 72. 
In den Gemeinderath können solche Bürger nicht gewählt werden, welche 
ein mit dem Bezuge ständiger Gebühren oder einer ständigen Besoldung verse- 
henes Gemeindeamt, oder als Staatediener eine Stelle bei einer zur Führung 
der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und Orts-Polizei berufenen Be- 
hörde bekleiden. 
Art. 73. 
Bei der Wahl wird die für die Abstimmung in der Gemeindeversamm- 
lung aufgestellte Liste (Art. 69) zu Grunde gelegt. 
Art. 73. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden von 
zwei zu zwei Jahren vom 15. bis 30. November Statt. Zum Ersatze außer- 
gewöhnlich ausgeschiedener Mitglieder sind auf Veranlassung des Gemeindevor-= 
standes oder des Gemeinderathes außer der Ordnung Wahlen vorzunehmen. 
Im Falle auf diese Weise ein Viertheil der Mitglieder oder mehr ausscheiden, 
muß eine Ergänzungswahl sofort von dem Gemeindevorstande angeordnet wer- 
den. Die Ergänzungswahlen sind nur auf den Rest derjenigen vier Jahre gül- 
tig, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Art. 73. 
Der Gemeindevorstand hat den Wahl-Termin acht Tage vorher durch öffent- 
liche Bekanntmachung in der ortsüblichen Weise zur allgemeinen Kenntniß zu 
bringen. Die Vorladung der Wahlberechtigten erfolgt in gleicher Weise, wie 
zu jeder Gemeindeversammlung (Art. 56). Der Gemeindevorstand bestimmt 
die Stunde des Beginnens und des Schlusses der Wahlhandlung. 
Wo eine besondere Bestimmung nicht getroffen ist, gilt als Regel, daß 
die Wahlhandlung an dem angesetzten Tage Vormittags in den Stunden von 
8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr vorgenommen wird. 
Art. 76. 
Von dem Ermessen des Gemeindevorstandes hängt es ab, die Wähler 
nach Abtheilungen (Art. 57) vorladen zu lassen.
	        
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