Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Art. 77. 
Zu den Wahlversammlungen haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
Der Gemeindevorstand, bezüglich erste Bürgermeister, führt in solchen den Vor- 
sitz und handhabt die Ordnung. 
Derselbe wählt aus der Wahlversammlung unter deren Genehmigung zwei 
bis sechs Mitglieder, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, ihn im Wahl- 
geschäfte unterstützen und kontroliren. 
Art. 78. 
Der Gemeindevorstand eröffnet zu der angesetzten Stunde die Wahlver- 
sammlung, verkündiget den Zweck derselben, bemerkt, wie viele Mitglieder des 
Gemeinderathes zu wählen sind, hebt die einschlagenden gesetzlichen Bestimmun- 
gen hervor und fordert die erschienenen, in der Wahlliste vorzumerkenden, Wäh- 
ler auf, so viele Namen auf die an dieselben nach Verhältniß des Stimmrechtes 
vertheilten, mit dem Gemeindestempel versehenen Zettel deutlich zu schreiben, als 
Mitglieder zu wählen sind. 
Art. 79. 
Die beschriebenen Wahlzettel werden von jedem Wähler persönlich in 
ein aufgestelltes Gefäß gelegt. Zusendung der Wahlzettel ist nicht gestattet. — 
Abstimmung durch zulässige Stellvertreter ist nur denjenigen erlaubt, welche ihr 
Stimmrecht überhaupt durch solche (Art. 54) ausüben können. 
Art. 80. 
Ungestempelte, oder solche Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Per- 
sonen nicht zu erkennen sind, sind wirkungslos. 
Einzelne Namen nicht wählbarer oder nicht erkennbarer Personen beein- 
trächtigen die Gültigkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulässigen Na- 
men nicht. Wahlzettel, auf welchen zuviel oder zu wenig Namen sich verzeich- 
net finden, sind zulässig; im ersten Falle werden die in der Reihenfolge letzten 
zuviel geschriebenen Namen nicht mitgezählt. 
Art. 81. 
Die Wähler sind befugt, der Stimmen-Verlesung und Zählung beizuwoh- 
nen. Dieselbe muß vorher öffentlich bekannt gemacht seyn. — Der, Vorsitzende 
verlies't die abgegebenen Stimmen und die Mitglieder des Wahlvorstandes (Art. 
77) verzeichnen die Stimmen auf von ihnen zu führenden und zu unterschrei- 
benden Zetteln. Dieselben unterzeichnen mit dem Vorsitzenden und dem Pro- 
tokoll-Fährer das Protokoll. 
Art. 82. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit gleichen 
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